Auch Auszubildende unterliegen der Steuerpflicht. Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt aber vom Einzelfall ab.
In der Regel fallen für Löhne von rund 950 Euro im Monat keine Lohnsteuern an. Verheiratete Auszubildende können die Steuerklassen III/V oder IV/IV oder das Faktorverfahren wählen. Je nach Wahl der Steuerklasse, können dann bereits bei niedrigen Ausbildungsvergütungen Steuern anfallen. Die Steuer-ID, welche der Auszubildende seinem Arbeitgeber mitteilen muss, haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten.
Wichtig: Azubis mit Steuerklasse III/V oder dem Faktorverfahren müssen im kommenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Ledige Azubis dürfen die Steuererklärung freiwillig abgeben.
Erhältlich ist der kostenlose Kurzratgeber „Steuertipps für Auszubildende“ beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unter der gebührenfreien Rufnummer 0800 0 76 77 78.