Startseite » Aus- & Weiterbildung »

Abnahme beim BGB-Vertrag

Alles klar?
Abnahme beim BGB-Vertrag

Abnahme beim BGB-Vertrag
Eberhard Schilling
Bei der Abnahme einer Bauleistung handelt es sich um eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers. Mit ihr erklärt dieser, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erstellt wurde. Die Abnahme kann nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.

Die rechtsgeschäftliche Abnahme einer Bauleistung ist für den Bauhandwerker von entscheidender Bedeutung, weil mit ihr eine ganze Reihe wichtiger Rechte verbunden sind. Erst mit der Abnahme entsteht der Anspruch auf die Bezahlung der Schlussrechnung durch den Kunden. Außerdem muss der Handwerker sein Gewerk nicht mehr schützen, d. h. bei Beschädigung oder Zerstörung haftet nun der Auftraggeber. Gerade im Malerhandwerk ist die Schutzpflicht in vielen Fällen nahezu unmöglich. Und weil erst mit der Abnahme die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt, hat jeder Handwerker ein Interesse an einer möglichst zügigen Abnahme. Sollten tatsächlich innerhalb der Verjährungsfrist Mängel auftreten, muss der Auftraggeber beweisen, dass zum Zeitpunkt der Abnahme bereits ein Sachmangel vorlag. Man spricht hier von der Umkehr der Beweislast.

Der Auftragnehmer hat bei einem BGB-Vertrag drei Möglichkeiten, eine Abnahme zu erreichen.
1. Ausdrückliche Abnahme:

Eine ausdrückliche Abnahme ist dann gegeben, wenn eine Baubegehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber stattfindet und keine wesentlichen Mängel vorliegen. Das Ergebnis kann in einem Abnahmeprotokoll festgehalten werden, das beide Vertragspartner unterschreiben. Dies ist bei größeren Bauvorhaben unbedingt zu empfehlen. Natürlich würde es auch reichen, wenn ein Kunde mündlich die Abnahme erklärt, nur lässt sich das nicht immer

beweisen.

2. Stillschweigende Abnahme:
Bei Privatkunden gibt es meist kein Abnahmeprotokoll, sodass die Abnahme durch schlüssiges Verhalten zustande kommt. Wenn der Kunde einfach die komplette Rechnung bezahlt oder auch nach längerer Nutzung keine Mängel geltend macht, kann von einer stillschweigenden ausgegangen werden.
3. Fiktive Abnahme:
Die fiktive Abnahme ist dann von Bedeutung, wenn der Auftraggeber abnahmeunwillig ist. Nach § 640 Abs. 1, Satz 3 BGB gilt das Werk auch dann als abgenommen, wenn der Handwerker eine angemessene Frist für die gemeinsame Abnahme gesetzt hat, der Auftraggeber aber nicht reagiert oder zu einem vereinbarten Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. Am besten innerhalb der Frist zwei Abnahmetermine vorschlagen und einen weiteren durch den Auftraggeber festlegen lassen. Die fiktive Abnahme nach § 640 BGB gilt auch bei einem VOB-Vertrag.
Produkt des Monats
Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 4
Ausgabe
4.2024
ABO

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de