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Abrechnung von Leibungen: Was gilt jetzt?

Alles klar?
Abrechnung von Leibungen – was gilt jetzt?

Abrechnung von Leibungen – was gilt jetzt?
Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement, Stuttgart schilling@farbegestaltung.de
Obwohl seit der VOB 2006 alles klar sein sollte, werde ich immer wieder nach der richtigen Abrechnung von Leibungen gefragt.

Fast sieben Jahre sind seit dem Inkrafttreten der neuen VOB-Regelungen vergangen und noch immer gibt es Unsicherheiten – sowohl bei Malern als auch Architekten. Genau genommen handelt es sich meist um zwei unterschiedliche Fragestellungen. Manch einer mag es immer noch nicht glauben, dass nun die Abrechnung jeder behandelten Leibung gestattet ist. Dies gilt jedenfalls, sofern zumindest der Abschnitt 5 der ATV DIN 18363 rechtswirksam vereinbart wurde. Eine Ergänzung um lediglich zwei Wörter im Abschnitt 5.1.3 (früher 5.1.7) hat eine kleine Revolution im Malerhandwerk ausgelöst. Hieß es früher „Rückflächen von Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihrem Maß gesondert gerechnet“, so heißt es jetzt: „Rückflächen von Nischen sowie Leibungen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße mit ihren Maßen gesondert gerechnet“. War früher eine Abrechnung der Leibungen nur bei Öffnungen oder Nischen über 2,50 m² möglich, so gilt dies nun unabhängig von der Größe der dazugehörigen Öffnung oder Nische. Im Übrigen gibt es entsprechende Vorschriften auch bei der Abrechnung von Tapezierarbeiten, Wärmedämm-Verbundarbeiten, Trockenbauarbeiten und Putz- und Stuckarbeiten.

Abrechnungseinheit
Eine weitere Unsicherheit besteht nun in der zu wählenden Abrechnungseinheit. Die Abrechnungseinheiten der verschiedenen Objekte werden im Abschnitt 0 der jeweiligen ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) geregelt. Früher wurden Leibungen unter dem Abschnitt 0.5.1 (Flächenmaß) und auch unter dem Abschnitt 0.5.2 (Längenmaß) der DIN 18363 aufgeführt. Die VOB 2006 und alle nachfolgenden Ausgaben ordnen Leibungen nur noch dem Längenmaß zu. Vielfach besteht daher die Vorstellung, dass eine Abrechnung von Leibungen nur noch nach Längenmaß möglich sei. Zwar heißt es im Kommentar zur VOB DIN 18363 „Leibungen sind ausschließlich nach Längenmaß unter Angabe der Tiefe auszuschreiben.“ Da Abschnitt 0.5 aber nicht automatisch Vertragsbestandteil wird, wenn die VOB vereinbart wurde, gilt letztlich das Leistungsverzeichnis. Werden dort im Rahmen von Decken- und Wandpositionen ausdrücklich auch Leibungen genannt, sind diese im Flächenmaß zu rechnen. Ist dies nicht der Fall und existieren für Leibungen keine eigenen Positionen, können diese nach § 2, Abs. 6 VOB/B als zusätzliche Leistungen vor Beginn der Arbeiten – am besten nach Längenmaß – vereinbart werden. Ein Anspruch auf Vergütung von Leibungen im Rahmen der Abrechnung in der entsprechenden Wand- bzw. Deckenposition besteht aber unabhängig davon.
Überschaubarkeit
Im Übrigen ist es in der Praxis auch nicht sinnvoll, für jede Wand- oder Nischenposition zusätzlich eine weitere Position für Leibungen nach Längenmaß auszuweisen. Dem Maler als Angebots-Ersteller wird empfohlen, Leibungspositionen eher für Leistungen mit einem höheren Aufwand zu erstellen, um das Angebot für den Kunden noch überschaubar zu halten. Und schließlich, wer Leibung mit ai (also Laibung) schreibt, kann dies nach dem Duden guten Gewissens tun.
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