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Alles klar? Abrechnung von Nischen – Malerblatt Online

Alles klar?
Abrechnung von Nischen

Abrechnung von Nischen
Die Abrechnung von behandelten Nischen führt immer wieder zu Problemen mit den Auftraggebern.

Bereits seit der VOB 1988 gilt, dass Rückflächen von behandelten Nischen zusätzlich gerechnet werden. Seit der VOB 2006 dürfen entsprechend der DIN 18363, Abschnitt 5.1.3, neben den Rückflächen auch zusätzlich die Leibungen der Nischen abgerechnet werden. Dies führt bei Nischen bis zu einer Größe von 2,5 Quadratmetern gelegentlich zu Irritationen bei den Auftraggebern, und zwar insbesondere dann, wenn die Nischen gleich behandelt werden wie die angrenzenden Wände. In diesem Fall werden die Rückflächen der Nischen – und falls keine extra Position besteht – auch deren Leibungen in derselben Leistungsposition hinzugerechnet. Solange zweifelsfrei die DIN 18363 oder eine andere DIN-Vorschrift mit gleichlautender Regelung (z. B. DIN 18345 oder DIN 18350) vereinbart wurde, ist dies völlig korrekt.
Auftraggebern und Architekten mag dies zwar nicht gefallen, aber die VOB ist in diesem Punkt eindeutig. Bei Nischen mit einer Größe von mehr als 2,5 Quadratmetern entsteht dieses Problem nicht, da nur die Leibungen hinzugerechnet werden, und damit die behandelte Fläche der abgerechneten entspricht. Ist jedoch die DIN 18363 oder eine vergleichbare Vorschrift nicht vereinbart – beispielsweise bei einem Privatkunden – sollte die VOB-Regelung bei gleich behandelten Nischen bis 2,5 Quadratmeter nicht angewandt werden. Da ohne eine entsprechende Vereinbarung nur die tatsächlich bearbeiteten Flächen abgerechnet werden dürfen, sind hier auch nur die Leibungen hinzuzurechnen. Weniger problematisch ist dies bei Nischen, die anders behandelt werden als die Wandfläche. Dann existiert i.d.R. eine eigenständige Position für die Nischen (z. B. Anstrich mit Dispersion). Eine Nische bis 2,5 Quadratmeter wird bei der Wandposition übermessen und dort nicht zusätzlich gerechnet. Auch das Übermessen müsste natürlich bei einem BGB-Vertrag rechtswirksam vereinbart sein, jedoch führt dies in dem genannten Fall selten zu Unstimmigkeiten mit dem Kunden.
Ohnehin ist bei einem Privatkunden die Vereinbarung von AGBs mit der 2,5-Quadratmeter-Übermessungsregelung zu empfehlen (vgl. AGBs des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz). Der Kunde ist vorab informiert und alle nicht behandelten Aussparungen (z. B. Türen, Fenster, Nischen, Fliesenspiegel) bleiben bis 2,5 Quadratmeter Einzelgröße beim Aufmaß unberücksichtigt.
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