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Hinweise für Schlussrechnungen nach VOB

Alles klar?
Hinweise für Schlussrechnungen nach VOB

Hinweise für Schlussrechnungen nach VOB
Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement, Stuttgart schilling@farbgestaltung.de
Welcher Unternehmer hat nicht gelegentlich die Erstellung der Schlussrechnung hinausgeschoben, weil dies gerade bei größeren Baustellen mit viel Zeitaufwand verbunden ist. Zudem sind bei solchen Baustellen meist 70 bis 90 % der Auftragssumme durch Abschlagszahlungen bereits eingegangen, sodass kein unmittelbarer Liquiditätsdruck besteht.

Die VOB/B hat im § 14 nicht ohne Grund Fristen für die Schlussrechnung vorgesehen. Bei einer Bauzeit von maximal drei Monaten sind das zwölf Werktage gerechnet ab der Fertigstellung der Leistung. Für je weitere drei Monate verlängert sich diese Frist um jeweils sechs Werktage. Reicht der Auftragnehmer keine prüfbare Schlussrechnung innerhalb dieser Frist zuzüglich einer angemessenen Nachfrist ein, kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers selbst erstellen. Prüfbar heißt insbesondere, dass die Reihenfolge der Positionen aus dem Leistungsverzeichnis eingehalten und die entsprechenden Bezeichnungen aus den Vertragsunterlagen verwendet wurden. Außerdem muss ein sachkundiger Prüfer in der Lage sein, die notwendigen Mengenberechnungen (insbesondere Aufmaße) nachzuvollziehen.

Mit der neuen VOB 2012 haben sich die Vorschriften über den Verzug geändert. Schlusszahlungen sind alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung fällig, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Eine Fristverlängerung auf höchstens 60 Tage (entspricht der bisherigen Frist von zwei Monaten) ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich – also beispielsweise in einem Verhandlungsprotokoll – vereinbart wurde und zudem sachlich gerechtfertigt ist. Letzteres wird bei Maler- und Lackierarbeiten eher selten der Fall sein.
Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der 30-Tage-Frist, tritt auch ohne eine Nachfrist Verzug ein, wenn er für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Entscheidend ist dabei nicht mehr, ob das Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht eingegangen ist. Der Auftraggeber kann sich nur bis zum Ablauf der jeweiligen Frist auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen und somit deren Fälligkeit hinausschieben.
Schließlich ist noch auf einen möglichen Fallstrick der VOB-Schlusszahlung hinzuweisen. Erhält der Auftragnehmer neben einer gekürzten Schlusszahlung ein Schreiben seines Auftraggebers über die Kürzung mit dem Hinweis, dass die Annahme dieser Zahlung alle weiteren Forderungen ausschließt, ist unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben. Denn die vorgesehenen Fristen für den Vorbehalt gegenüber dem Auftraggeber müssen unbedingt eingehalten werden, um den Anspruch über die Restzahlung zu sichern. Bei Nichteinhaltung droht der Verlust aller noch offenen Forderungen für das entsprechende Bauvorhaben (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 2 ff. VOB/B).
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