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Ratgeber Baumängel

Wie Sie sich gegen Pfusch am Eigenheim wehren
Ratgeber Baumängel

Ratgeber Baumängel

Baumängel gehören auf deutschen Baustellen leider zum Alltag: im Durchschnitt treten bei jedem Bauvorhaben rund 20 Mängel während des Bauverlaufs auf; bei der Abnahme werden noch rund zehn weitere Mängel entdeckt. Eine gemeinsame Studie vom Bauherrn-Schutzbund e.V. (BSB) und dem Institut für Bauforschung e.V. in Hannover liegt nahe, dass sich Bauherrn bereits im Vorfeld mit dieser Thematik auseinandersetzen sollten. Mit welchem Baumängel ist zu rechnen, wie lassen sie sich feststellen und wie kann reklamiert werden?

Mängelbeseitigung günstiger als Schadensbeseitigung

Zu den häufigsten Mängeln zählen fehlerhafte Gebäudeabdichtungen. Rund jeder fünfte Mangel ist darauf zurückzuführen, insbesondere die Abdichtung von Bädern bereitet den Handwerkern augenscheinlich Schwierigkeiten. 17 Prozent der Baumängel entfallen auf den Innenausbau, ganz vorne liegen hier konkret Innenputz und Estrich. An dritter Stelle treten Fehler bei Rohbau, Statik und Dachkonstruktion. In 14 Prozent aller Fälle waren bei den Untersuchungen hier Mängel festgestellt worden. In jedem Fall raten die Experten dazu, nach jeder Fertigstellung eines größeren Bauabschnitts eine Begehung durchzuführen. Diese Begehung sollte mithilfe eines Gutachters durchgeführt werden, der von Prüforganisationen wie dem TÜV bestellt werden kann. Ein solcher unabhängige Gutachter kann hohe Kosten einsparen: Durchschnittlich betragen beispielsweise die Mängelbeseitigungskosten bei einer fehlerhaften Wärmedämmung 2.150 Euro – und vermeiden damit Bauschadenskosten von rund 44.075 Euro. Rechtlich ist zwar das auszuführende Unternehmen für die Beseitigung dieser Mängel verantwortlich, insbesondere bei derart hohen Schadenssummen ist dies aber mit Problemen verbunden. Denn zum einen muss eine Besonderheit der Baubranche beachtet werden: kleine Unternehmen bewerkstelligen Aufträge, die häufig fünfstellige Umsätze erwirtschaften sollen. Kommt es hier zu Fehlern, droht oftmals die sofortige Insolvenz – für den Bauherrn wird es dann schwierig, auch berechtigte Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Zudem kann bei größeren Schadenssummen davon ausgegangen werden, dass der Fall vor Gericht landet. Selbst wenn der Bauherr diesen Rechtsstreit für sich entscheiden sollte, befindet er sich einem Dilemma: Häufig muss ein Baumangel beseitigt werden, bevor der nächste Bauabschnitt begonnen werden kann. Unter diesem Zeitdruck ist es unmöglich, einen Gerichtsprozess abzuwarten. Eine Mängelbeseitigung in eigener Regie sorgt aber dafür, dass keinerlei Kosten für die geleistete Arbeit ersetzt werden. Dasselbe gilt, wenn eigens ein weiteres Unternehmen mit der Mängelbeseitigung beauftragt wird.

Rechtsstreits aus dem Weg gehen

Experten raten dringend zu folgenden Maßnahmen, um das Risiko, sich mit einer solchen Problematik auseinandersetzen zu müssen, bereits im Vorfeld gering zu halten:

  • Die Baubeschreibung sollte möglichst ausführlich und detailliert ausfallen. Bauherrn können sich ansonsten darauf verlassen, dass wenig präzise Formulierungen zum eigenen Nachteil ausgelegt werden – und in der Tat kann es müßig werden, sich über den genauen Farbton des Bodenbelags zu streiten, wenn keine präzise Festlegung getroffen wurde. Je eindeutiger der Mangel, desto geringer das Risiko eines Rechtsstreits.
  • Rechtsstreits sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Auch für den Bauherrn kann es sinnvoll sein, dem Unternehmen ein wenig entgegenzukommen. Dies gilt insbesondere, wenn die Alternative darin besteht, das Bauvorhaben für einige Zeit ruhen zu lassen. Fachliteratur kann dabei helfen, die richtige Verhandlungsstrategie zu finden. Im Haufe-Verlag findet sich ein Ratgeber, der sich insbesondere mit dieser Thematik auseinandersetzt.

Gesetzgeber schützt Bauherrn

Grundsätzlich muss aber auch hier festgestellt werden, dass der Gesetzgeber den Bauherrn schützt. So ist es beispielsweise so, dass auch Baumängel, die nach der Abnahme auftreten, reklamiert werden können – oftmals noch Jahre später. Außerdem sind die Handwerker verpflichtet, die Voraussetzungen für ihre Arbeit zu prüfen. Sofern es beispielsweise also zu einem Mangel beim Estrich kommt, kann sich der für die Verlegung des Parketts zuständige Handwerksbetrieb nicht auf die ungenügenden Vorarbeiten berufen – er hätte beispielsweise prüfen müssen, ob der Estrich vollkommen durchgetrocknet ist. Ebenso sind die Unternehmen verpflichtet, nach aktuellen technischen Standards zu arbeiten. Neben den geltenden Normen fallen darunter auch übliche Verfahrensweisen der Handwerksverbände und Herstellervorgaben. Wer die jeweiligen Handwerksbetriebe darüber hinaus noch sorgfältig auswählt, kann darauf hoffen, nicht von dieser Problematik betroffen zu sein – und zum geplanten Zeitpunkt in sein mängelfreies Eigenheim ziehen.

Quelle: Haufe Verlag, Foto: Verband Privater Bauherren e. V.

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