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Wem gehört Farbe? Wenn Farben Schutz genießen

Wenn Farben Schutz genießen
Wem gehört Farbe?

Farben kann nutzen, wer will. Stimmt – aber nicht ganz. Zumindest, wenn es um Markenrecht geht, beschäftigt die Farbfrage regelmäßig Juristen und Gerichte. Dabei geht es um Rot, Gelb, Lila oder Blau und die Frage, wann eine Farbmarke Schutz genießt.

Armin Scharf

Marken sind Gold wert, daher verwenden Unternehmen viel Energie darauf, ihre Produkte, Dienstleistungen oder Handelswaren zu „branden“ – schließlich verspricht eine prägnante, positiv besetzte Marke eine unverwechselbare Position im globalen Wettbewerb. Entsprechend heftig reagieren Markeninhaber, wenn sie die Merkmale einer Marke von Nachahmern oder gar Kopierern gefährdet sehen. Längst geht es dabei nicht mehr allein um den Namen oder die sogenannte Bildmarke, meist ein Logo, auch die Farbe ist inzwischen immer wieder Thema oft jahrelanger Streits, die nicht selten vor höchsten Gerichten landen. In Fragen des Sparkassenrotes wurde sogar der Europäische Gerichtshof bemüht. Doch der Reihe nach.
Identitätsstiftend
Eine Farbmarke lässt sich wie alle anderen Markenmerkmale beim Bundespatentamt eintragen und damit schützen – sofern die Farbe eine gewisse Eigenständigkeit besitzt und als zentraler Bestandteil in der Kommunikation mit den Kunden dient. Die Dresdner Bank genießt für ihr Grün – RAL 368 – einen solchen Schutz, ebenso die Telekom für das Magenta RAL 4010 oder der ADAC für die Nutzung von RAL 1021. Käme nun eine andere Bank auf die Idee, ebenfalls Grün als Markenelement zu nutzen, könnte dies der Erstnutzer untersagen lassen. Dabei muss es sich nicht unbedingt um die identische Grünnuance handeln.
Eine solche Erfahrung machte die Santander-Bank, die sich mit dem Farbton HKS 14 seit den 1980er-Jahren präsentiert. Nun aber sind hier zu Lande bereits seit 1972 die Sparkassen mit ihrem HKS 13 im Markt präsent, das 2007 beim Patentamt eingetragen wurde. 2009 verklagte der Sparkassen- und Giroverbamd die Santander-Konkurrenten wegen Markenverletzung vor dem Hamburger Landgericht – mit Erfolg. Daraufhin beantragte Santander zusammen mit der Oberbank beim Patent- und Markenamt die Löschung der Sparkassen-Farbmarke, was zunächst abgelehnt wurde, weil die Mehrheit der Verbraucher das Rot mit den Sparkassen assoziiere. Der Europäische Gerichsthof überprüfte diese Ablehnung 2014 und befasste dich dabei mit dem Begriff der „Verkehrsdurchsetzung“ der Farbmarke. Die hänge zum einen von der Bekanntheit der Farbe in der Bevölkerung ab sowie von der Frage, ob der Markeninhaber das Merkmal in seiner Kundenkommunikation intensiv nutzt. Auch die Nutzungsdauer der Farbmarke spiele hierbei eine Rolle. Im ersten Schritt wurde die Ablehung der Patentbehörde bestätigt, doch muss das Bundespatentgericht prüfen, ob sich das HKS 13 tatsächlich im Verkehr durchgesetzt hat.
Post ist frei, Postgelb nicht
Wie unterschiedlich das Thema gehandhabt wird, zeigt der einige Jahre zurückliegende Fall der Deutschen Post. Der Bundesgerichtshof entschied 2008, dass Mitbewerber zwar den Begriff „Post“ für ihre Dienstleistung nutzen dürfen, keinesfalls aber weitere Kennzeichen wie das Posthorn oder die Farbe Gelb. Nivea hingegen muss um seinen Markenschutz für sein Blau (Pantone 280C) bangen. Während Nivea darauf abstellte, gemäß des Markengesetzes allein kraft des Gebrauchs eine Benutzungsmarke erworben zu haben, argumentierten Konkurrenten damit, dass das Nivea-Blau als Primärfarbe nicht unterscheidungsfähig sei. Das Patent- und Markenamt löschte 2013 die Farbmarke. Beiersdorf, Eigentümerin der Marke Nivea, legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein, der daraufhin die Angelegenheit zur neuen Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwies und die Löschung aufhob.
Auch die Deutsche Bahn wollte ihre Farbmarke, bestehend aus Lichtgrau (RAL 7035) und Verkehrsrot (RAL 3020), schützen lassen. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Kombination für nicht eintragungsfähig, weil sie keine Unterscheidungskraft besitze und eher dekorative Wirkung habe. Die Richter verwiesen auch darauf, dass Farbmarken grafisch darstellbare Zeichen sein müssen und dieses dazu geeignet sei, die Angebote eines Unternehmens klar von denjenigen anderer Unternehmen zu differenzieren.
Gelb stehen bekanntlich die Wörterbücher von Langenscheidt gut erkennbar im Regal, seit 1956 wird die Farbe genutzt, seit 2010 ist sie als Farbmarke eingetragen, allerdings nur für zweisprachige Wörterbücher. Der Lernsoftware-Hersteller Rosetta Stone setzte ebenfalls auf Gelb: auf seiner Website, in der Werbung und für die Verpackung. Langenscheidt sah dies als Verletzung seiner Markenrechte und erhielt 2012 vor dem Oberlandesgericht Köln Recht. Rosette Stone legte Berufung ein, der Bundesgerichtshof wies die Beschwede im Oktober 2014 jedoch zurück. Das Milka-Lila ist übrigens bereits seit 1995 europaweit geschützt.
Reihenhaus darf lila bleiben
Vorsicht bei der Verwendung von Farben, die als Farbmarken eingetragen sind, ist also angebracht. Doch keine Panik: Alle genannten Beispiele nutzen hoch gesättige Farbtöne, um in der bunten Warenwelt klare Signale auszusenden. Wer an die Fassade geht, wird kaum großflächig mit derlei Bunttönen arbeiten wollen, maximal als Akzent. Und wer sich Privat sein Häuschen in einem schreienden Lila streichen lässt, dürfte vermutlich kaum mit Milka in Konflikt kommen – es sei denn, er betreibt eine kleine Schokoladen-Manufaktur im Keller. Das könnte interessant werden.
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