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Probleme bei der Abrechnung von Innenputzarbeiten

Technik
Probleme bei der Abrechnung von Innenputzarbeiten

Wie werden Leibungen >2,5 m2 von Durchgängen abgerechnet?

Frage: Bei einem Bauvorhaben wurden von mir die Innenputzarbeiten ausgeführt. Nun habe ich Probleme mit dem Architekten bezüglich der Abrechnung der Leibungen bei Öffnungen > 2,5 m2.

Die Leibungen bei den Durchgängen werden per lfdm abgerechnet und ich habe, wie das in der VOB geregelt ist, die Leibungen für jeden Raum extra hinzugefügt. Der Architekt will nun jede Leibung nur einmal bezahlen. Ich bin der Ansicht, dass sie bei den Durchgängen von jeder Seite abzurechnen sind. Was ist richtig?
Antwort: Je nach Datum des Vertragsabschlusses gibt es auf diese Frage zwei Antworten:
  • 1. Vertragsabschluss vor Januar 2005: Nach Abschnitt 5.1.6 und 5.1.8 der ATV DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten werden in Decken, Wänden u.s.w. Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis 2,5 m2 Einzelgröße übermessen und deren ganz oder teilweise geputzte Leibungen gesondert gerechnet. Dabei wird die Öffnung „von beiden Seiten“, d.h. in Raum A und Raum B übermessen bzw. abgezogen. Gleiches gilt für die Abrechnung von Leibungen bei Öffnungen von mehr als 2,5 m2 Einzelgröße. Auch hier wird die Leibung „von beiden Seiten“, d.h. in Raum A und Raum B, nach Längenmaß gesondert gerechnet. Einerseits kommt es dabei nicht auf die Breite der Leibung an und andererseits erfordert die Eckausbildung auf beiden Seiten der Öffnung bzw. Leibung, also in Raum A und Raum B, einen besonderen Aufwand.
  • 2. Vertragsabschluss ab Januar 2005: In der überarbeiteten ATV DIN 18 350 Putz- und Stuckarbeiten, veröffentlicht im Januar 2005, im „Ergänzungsband 2005“ zur VOB, ist der Wortlaut von Abschnitt 5.1.8 der alten Version nicht mehr enthalten.
Nach allgemein anerkannter Auslegung war mit der „alten“ Regelung des Abschnittes 5.1.8 im Umkehrschluss verbunden, dass Leibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen unter 2,5 m2 Einzelgröße nicht gesondert gerechnet wurden.
In Übereinstimmung mit anderen relevanten ATVen werden jetzt alle behandelten Leibungen, unabhängig von der Größe der dazugehörigen Öffnung, Aussparung oder Nische, gesondert gerechnet. Unverändert gilt allerdings, dass die Leibung „von beiden Seiten“, d. h. in Raum A und Raum B, nach Längenmaß gesondert gerechnet wird. Nach wie vor kommt es dabei nicht auf die Breite der Leibung an, und andererseits erfordert die Eckausbildung zu beiden Seiten der Öffnung bzw. Leibung, also in Raum A und in Raum B, einen besonderen Aufwand. (4828)
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