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Bedarfspositionen in der Leistungsbeschreibung

Betrieb & Markt
Bedarfspositionen in der Leistungsbeschreibung

In eine Leistungsbeschreibung dürfen auch Bedarfspositionen aufgenommen werden. Bedarfspositionen sind Positionen, bei denen trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen. Sie dürfen allerdings nicht dazu führen, Mängel einer unzureichenden Planung auszugleichen.

Eine Bedarfsposition darf allerdings nicht auf Verdacht ausgeschrieben werden; sie darf auch nicht unrealisierbar sein. Sie ist allerdings von untergeordneter Bedeutung, wenn sie mit rund drei Prozent im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Leistungsverzeichnisses steht.
Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße im Beschluss vom 6.4.2006 – 4 L 544/06 NW – vertreten. Dabei ist zum Ausdruck gekommen, dass Bedarfspositionen, die im zulässigen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen worden sind, bei der Wertung der Angebote grundsätzlich auch zu berücksichtigen sind. Dies ist aus Gründen der Transparenz und der Wettbewerbsgerechtigkeit geboten. Denn ohne deren Berücksichtigung könnten sie von den Bietern preislich beliebig hoch angesetzt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Auftragschancen hätte. Dies könne in der Kalkulation eine erhebliche Rolle spielen und diejenigen Bieter benachteiligen, die ein realistisches, sorgfältig kalkuliertes Angebot auf die Bedarfspositionen abgeben. Aber auch der Auftraggeber könnte gezwungen sein, den Zuschlag auf das nur ohne Berücksichtigung der Bedarfspositionen wirtschaftliche Angebot zu erteilen. Sollte es dann zur Ausführung der Leistungen kommen, wäre der Auftraggeber auch an den Bedarfspositionen überteuerter Angebote gebunden.
Dr. Franz Otto
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