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Neues „Schwarzarbeits-Gesetz“

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Neues „Schwarzarbeits-Gesetz“

Anforderungen an die Rechnungsstellung wurden verschärft.

Das „Gesetz zur Intensivierung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung“ ist seit dem 1. August 2004 in Kraft.

Für Maler und Lackierer und andere Handwerksbetriebe von direkter praktischer Bedeutung sind die vorgenommenen Änderungen im Umsatzsteuergesetz. Sie bringen nämlich verschärfte Vorschriften für die Rechnungsstellung. Nachfolgend die Neuerungen:
Rechnungen an Unternehmen
Rechnungen an Unternehmen müssen nunmehr innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung erstellt werden. Diese neue Vorschrift ist nicht auf den Bau-/Ausbaubereich beschränkt, sondern gilt für alle steuerbaren Umsätze, also z.B. auch für Rechnungen von Fahrzeuglackierbetrieben an andere Unternehmen.
Rechnungen an Privatpersonen
  • Bei allen Leistungen, die im „Zusammenhang mit einem Grundstück stehen“ (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen), ist der (Maler-)Betrieb verpflichtet, eine Rechnung an den Privatkunden auszustellen. Dies muss ebenfalls innerhalb von 6 Monaten nach Leistungsausführung geschehen.
  • Der Privatkunde ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren.
  • Der Betrieb muss in der Rechnung den Privatkunden auf seine Aufbewahrungspflicht hinweisen.
Mit dem neuen „Schwarzarbeitsgesetz“ soll insbesondere die gewerbsmäßige Schwarzarbeit bekämpft werden. Dazu werden überwiegend bereits bisher bestehende Bußgeld- bzw. Strafvorschriften zusammengefasst und einige Rechtslücken geschlossen, beispielsweise
  • die Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung wird zum Strafbestand
  • Unternehmer, die Dienst- und Werkleistungen in Schwarzarbeit erbringen lassen, können künftig in Regress genommen werden, wenn Schwarzarbeiter verunfallen und Leistungen aus der Unfallversicherung beziehen
  • der vorsätzliche, unrechtmäßige Bezug von Sozialleistungen kann auch dann bestraft werden, wenn ein Betrugtatbestand im engeren Sinne nicht vorliegt
Unerlaubte Handwerksausübung (Ausübung zulassungspflichtiger Handwerke, Anlage A HwO, wie z.B. Maler- und Lackiererhandwerk) ohne Meisterbrief/Eintrag in die Handwerksrolle bleibt ein Fall von Schwarzarbeit und gilt weiterhin als Ordnungswidrigkeit.
Ausgenommen von der Schwarzarbeit bleiben Tätigkeiten von Angehörigen oder Lebenspartnern, Hilfe aus Gefälligkeit, Arbeiten im Wege der Nachbarschafts- oder Selbsthilfe, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind.
Quelle: Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz
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