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Ansprüche sichern

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Ansprüche sichern

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Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule, Stuttgart schilling@farbegestaltung.de
Ursachen für Behinderungen im Bauablauf.

Auf größeren Baustellen können unvorhergesehene Ereignisse auftreten, die den Bauablauf teilweise empfindlich stören. Von einer Behinderung spricht man, wenn sich diese Ereignisse auf den Leistungsablauf hemmend oder verzögernd auswirken, ihn aber nicht unmöglich machen.

Für den Handwerker sind insbesondere die Ursachen aus der Verantwortungssphäre des Auftraggebers von Bedeutung, weil aus ihnen Ansprüche in zeitlicher und finanzieller Hinsicht geltend gemacht werden können. Ursachen wie höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung sind eher von untergeordneter Bedeutung, können aber ebenfalls zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen führen.

Ursachen aus dem Bereich des Auftraggebers:

Für Verzögerungen in der Bauausführung, die durch den Auftraggeber verursacht sind, gibt es zahlreiche Gründe. So kann es aufgrund des Anordnungsrechts des Auftraggebers zu Leistungsänderungen oder notwendigen zusätzlichen Leistungen kommen. Auch wesentliche Mengenänderungen oder neu vereinbarte Zusatzaufträge können den Bauablauf erheblich beeinflussen. Häufig sind es jedoch Terminverzögerungen oder mangelhafte Leistungen der Vorunternehmer. Witterungseinflüsse führen nur in außergewöhnlichen Fällen zu berechtigten Behinderungen.

Um zeitliche und finanzielle Ansprüche zu sichern oder Konventionalstrafen zu entgehen, sollte der Handwerker folgende Sachverhalte beachten:

1.Nach § 6 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer unverzüglich eine schriftliche Behinderungsanzeige zu stellen und zwar an den Auftraggeber. Auch wenn die Schriftform nicht in allen Fällen zwingend erforderlich ist, sollte man sich aus Beweisgründen daran halten. Adressat einer Behinderungsanzeige ist grundsätzlich der Auftraggeber. Selbst wenn Sie üblicherweise das Original an den Bauleiter weitergeben, sollten Sie mit einer Kopie auch den Auftraggeber informieren.

2. Werden Behinderungsmehrkosten geltend gemacht, stellen die Gerichte hohe Anforderungen an die Dokumentation. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe zu erstellen, aus der die Bauzeitverlängerung und die Mehrkosten nachvollziehbar abgeleitet werden können. Hilfsmittel der Dokumentation sind Bautagebücher, Besprechungsprotokolle, Aktennotizen, Fotodokumentationen, zeitnahe Aufmaße, Lieferantenrechnungen und Vereinbarungen von Zusatzaufträgen bzw. Änderungswünschen des Auftraggebers.

3. Nach § 6 Abs. 3 hat der Auftragnehmer nach Ende der Behinderung die Arbeiten unverzüglich wiederaufzunehmen und dem Auftraggeber den Wegfall der Behinderung anzuzeigen. Dies liegt in seinem eigenen Interesse, um später die Dauer der Behinderung rekonstruieren zu können.

Hinweis: Auch, wenn es bei BGB-Verträgen keine entsprechenden Regelungen gibt und die formalen Anforderungen an eine Behinderungsanzeige nicht so streng sind, sollte trotzdem in gleicher Weise verfahren werden.

Mögliche Zahlungsansprüche aufgrund einer Behinderung:

1. Kommt es aufgrund von Behinderungen zu Anordnungen des Auftraggebers, kann dies zu Mehrkosten führen, die zu vergüten sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Auftraggeber Beschleunigungsmaßnahmen anordnet, um den Fertigstellungstermin einhalten zu können.

2. Schadensersatzansprüche z. B. für zusätzliche Lohn-, Vorhalte- oder höhere Materialkosten setzen immer ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Auftraggebers voraus, sind daher schwierig durchzusetzen.

3. Dagegen greift der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB bereits bei einer Nichtmitwirkung des Auftraggebers und gilt auch bei BGB-Verträgen. Kommt es durch Behinderungen zu unproduktiver Arbeitszeit bzw. unproduktiver Baustelleneinrichtung, ist ein Anspruch nach § 642 BGB angezeigt. Das ist etwa der Fall, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers die Mitarbeiter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen können und erst am Nachmittag auf einer anderen Baustelle zum Einsatz kommen. Auch wenn die Behinderung durch die Terminverzögerungen eines Vorunternehmers oder dessen mangelhafte Leistungen verursacht ist, ist eine Entschädigung für längere Vorhaltekosten von Gerüsten, Maschinen etc. möglich. Grundsätzlich gilt: Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige.

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