Als begrenzende Bauteile gelten in Innenräumen insbesondere Decken, Wände und Böden. Das bedeutet, dass jedes behandelte Bauteil mit den Maßen bis zu den sie begrenzenden Bauteilen gemessen wird. Bei der Leistungsermittlung nach Zeichnung ist mit den Rohbaumaßen zu rechnen. Beim Aufmaß vor Ort gilt das Fertigmaß. Als Wandhöhe ist dann das Maß vom Fertigfußboden (inkl. Estrich und Bodenbelag) bis zur Fertigdecke (inkl. Putz bzw. Bekleidung) zu rechnen. Die Länge einer Wand endet dort, wo sie von einer anderen Wand begrenzt wird.
Im Abschnitt 5.2.1 präzisiert nun die VOB seit der Ausgabe 2016, dass auch raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken als begrenzende Bauteile gelten, und zwar unabhängig von der Art der Leistungsermittlung.
Für die Wandhöhe in Abb. 1 bedeutet dies, dass zwar der Estrich bei der Abrechnung nach Zeichnung übermessen werden darf, jedoch nicht die abgehängte Decke (Abrechnungshöhe: 2,52 m). Bei der Abrechnung nach Fertigmaß ist die Raumhöhe nur mit 2,42 m zu rechnen.
Nach Abschnitt 5.3.1 der DIN 18363 dürfen Leisten, Sockelfliesen und dergleichen bis zu einer Höhe von 10 cm übermessen werden. Erfolgt die Abrechnung der Wandhöhe in Abb. 2 aus der Zeichnung, ist deshalb mit der Rohbauhöhe von 2,60 m zu rechnen. Beim Aufmaß vor Ort gilt nur eine Abrechnungshöhe von 2,50 m, weil nur die Deckenleiste und der Fliesensockel übermessen werden dürfen, jedoch nicht der Estrich.
Als „Begrenzungen“ von Beschichtungsflächen gelten auch Wandbekleidungen wie Wandfliesen und Holzvertäfelungen (Abb. 3). Das Höhenmaß von Wandflächen wird erst ab der Oberkante der Bekleidung gerechnet. Ein Übermessen der Bekleidung (und des Estrichs) ist auch bei Abrechnung nach Zeichnung nicht möglich, und zwar unabhängig von der Fläche der Bekleidung. Nur der Deckenputz bleibt unberücksichtigt. Es ergibt sich eine Abrechnungshöhe von 2,00 m. Beim Aufmaß vor Ort ist mit einer Raumhöhe von
1,98 m zu rechnen.
Randfriese (Abb. 4) zählen wie Stuckleisten und Gesimse im Eck zu den flächenabschließenden Elementen, wenn sie anders behandelt werden als die angrenzende Decken- oder Wandfläche. Seit der VOB 2016 dürfen diese bis zu einer Breite von 30 cm übermessen werden. Sind Randfriese, Stuckleisten oder Gesimse zu behandeln, werden diese im Längenmaß zusätzlich gerechnet.
Teile 1 und 2 der Serie:
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PraxisPlus
Weitere Beispiele zur Abrechnung von Wandflächen und Treppenhauswänden: Handbuch für Maler und Lackierer, Abrechnung und Aufmaß, DVA 2022