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Bedenken, Bedenken anzumelden?

Frage des Monats:
Bedenken, Bedenken anzumelden?

Bedenken, Bedenken anzumelden?
Rainer Hülsermann, Leiter Anwendungstechnik ZERO-LACK r.huelsermann@zero-lack.de
Vom Maler werden Bedenken oft nicht angemeldet, weil man den Bauleiter nicht verärgern will oder sich nicht sicher ist, ob die Bedenken gerechtfertigt sind. Wie sollte man sich im Ernstfall verhalten?

Im Malerhandwerk gelten die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“. Diese sind in den BFS-Merkblättern verankert. Die Prüfungspflicht ist allgemein auf die Erkennbarkeit aufgrund eigener Sachkunde beschränkt. Untersuchungen oder gar Laboranalysen müssen nicht vorgenommen werden. Teil C der VOB legt dazu in ihrem Anwendungsbereich bestimmte Prüfungspflichten fest.

Verstößt die geplante Ausführung einer Leistung – etwa aufgrund von Sonderwünschen – gegen die „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ oder aber genügt die Vorleistung anderer Handwerker nicht, sind Bedenken zwingend und unverzüglich (möglichst schon vor Beginn der Arbeiten) zu formulieren.
Die VOB führt hierzu im Teil B (§ 4, Absatz 3) aus: „Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.“ Bedenken sind deshalb immer an den Bauherrn oder Auftraggeber zu adressieren; Bauleiter oder Architekten sind für diesen formalen Akt die falschen Zustellpartner. Erkennen Sie einen Mangel an einer Vorleistung – etwa einen falschen konstruktiven Schutz der Fensteranlage – versäumen Sie es nicht, Bedenken anzumelden. Ansonsten haften Sie u.U. sogar allein für die geschuldete Leistung. Diese Grundsätze gelten für VOB- und BGB-Verträge gleichermaßen.
Sollte aber der Bauherr weiterhin auf der Ausführung der Leistung bestehen, ist eine Weigerung des Auftragnehmers nur möglich, wenn er dabei gegen geltendes Recht verstößt. Der Ausschluss der Gewährleistung ist übrigens ganz automatisch durch die Bedenkenanmeldung geregelt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bedenkenanmeldung inhaltlich detailliert begründet und vollständig nachvollziehbar erfolgt. Formulare für Bedenkenanmeldungen sind über die Innungen und Malerverbände erhältlich.
Fazit
Mit begründeter Bedenkenanmeldung können nicht nur Schäden am Objekt abgewendet werden, sondern es wird auch das Vertrauen in die Fachkompetenz und Qualitätsorientierung des Malers gestärkt. Folgt man den beschriebenen Hinweisen und führt entsprechende Änderungen durch, wird man zu einer sach- und fachgerechten Ausführung aller geplanten Arbeiten kommen. Und es herrschen klare Verhältnisse.
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