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Bedenkenanzeige

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Bedenkenanzeige

Bedenkenanzeige
Die Hinweispflicht bewahrt den fachunkundigen Auftraggeber vor Schäden.

Bei einem Werkvertrag hat der Handwerker als Auftragnehmer nicht nur die vertraglich vereinbarte Leistung mangelfrei zu erbringen; er muss auch den fachunkundigen Auftraggeber vor Schäden bewahren. Dies gilt als vertragliche Nebenpflicht, auch wenn entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen fehlen. Um dieser Nebenpflicht gerecht zu werden, muss der Auftragnehmer entsprechende Prüfungen durchführen. Der Umfang dieser Prüfungen hängt vom Gewerk und dem jeweiligen Einzelfall ab. Eine entsprechend notwendige Informationspflicht des Auftraggebers findet dann ihren Ausdruck in einer „Bedenkenanzeige“. Es ist allerdings nicht entscheidend, ob der konkrete Auftragnehmer Bedenken hat, sondern ob ein sachkundiger, erfahrener Fachmann aufgrund des zu verlangenden Wissensstandes Bedenken haben muss.

Die VOB nennt zahlreiche mögliche Sachverhalte, bei denen Bedenken anzumelden sind. Diese gelten in gleicher Weise auch bei BGB-Verträgen. Von besonderer Relevanz für das Malerhandwerk sind: 1. Bedenken gegenüber der Leistungsbeschreibung und 2. Bedenken gegenüber dem Untergrund bzw. den Leistungen der Vorunternehmer.

Der Kommentar zur VOB Teil C DIN 18363, herausgegeben vom Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, erläutert auf Seite 134 den Umfang der erforderlichen Prüfung. Dort heißt es: “Die Prüfung und Beurteilung des Untergrundes ist für die Ausführung von Beschichtungen im Rahmen der Maler- und Lackiererarbeiten auf sichtbare, erkennbare Mängel und Gegebenheiten beschränkt.“

Detaillierte Hinweise zur Untergrundprüfung geben die BFS-Merkblätter, insbesondere das Merkblatt Nr. 20 „Baustellenübliche Prüfungen zur Beurteilung des Untergrundes für Beschichtungs- und Tapezierarbeiten“. Es enthält neben den wichtigsten Prüfmethoden, dem Umfang der Prüfungen, der Erkennung von Fehlern im Untergrund bzw. den Vorleistungen sowie technischen Hinweisen und Maßnahmen auch Formulierungshilfen für die Anmeldung von Bedenken. Baustellenübiche Prüfmethoden gelten als Nebenleistungen. Werden darüber hinausgehende Prüfungen verlangt, sind diese als besondere Leistungen extra zu vergüten.

Es stellt sich immer wieder die Frage, ab wann denn die Prüf- und Hinweispflicht greift. Grundsätzlich entsteht die Prüf- und Hinweispflicht erst nach Vertragsabschluss, sollte aber vor Beginn der Ausführung erfolgen. Das wird jedoch nicht immer möglich sein, da bestimmte Sachverhalte (z. B. mangelhafte Vorleistung oder ungenügende Haftung des Untergrundes) sich erst im Zuge der Bauausführung ergeben.

Die Aufklärungs- und Beratungspflicht erstreckt sich nur auf das in Auftrag gegebene Werk und die damit zusammenhängenden Umstände. Auch ist der Auftragnehmer nicht dazu verpflichtet, eigene Vorschläge zur Abhilfe zu machen. In vielen Fällen ist dies aber sinnvoll, um den Baufortschritt nicht zu unterbrechen und um mögliche Zusatzaufträge zu generieren. Außerdem sollten Bedenkenanzeigen immer mit einer Fristsetzung verbunden sein.

Anforderungen: Die rechtlichen und formalen Anforderungen an eine Bedenkenanzeige sind in § 4 Abs. 3 VOB/B geregelt. Es ist ratsam, bei BGB-Verträgen in gleicher Weise zu verfahren.

Der Architekt bzw. Bauleiter darf zwar eine Bedenkenanzeige zur Weiterleitung an den Bauherrn entgegennehmen. Ob er dies jedoch immer tut, ist nicht sicher. Außerdem darf der Architekt keine Anweisungen treffen, die später zu Mängeln oder Schäden führen oder mit erheblichen Mehrkosten verbunden sind. Daher ist die Information des Bauherrn selbst (neben dem Architekten) unbedingt geboten.

Die Schriftform ist beim BGB-Vertrag nicht vorgeschrieben und auch beim VOB-Vertrag nicht unbedingt Wirksamkeitsvoraussetzung. Weil aber der Auftragnehmer immer für den Zugang der Bedenkenanmeldung beim Auftraggeber beweispflichtig ist, sollte die Schriftform stets eingehalten werden, wobei meist ausgefüllte Formularvordrucke genügen.

Die Prüfungs- und Mitteilungspflicht besteht während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses, mit der Folge, dass sie sich auch auf alle Anweisungen und Zusatzaufträge des Auftraggebers erstreckt, also auch auf solche, die aufgrund von Bedenken getroffen wurden.

 
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