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Mängelansprüche - Das sind die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen

ALLES KLAR?
Die Gewährleistungsfristen

Die Gewährleistungsfristen
Wie lange dauern Verjährungsfristen, wann beginnen sie und wann verjähren Mängelansprüche?

Autor: Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule in Stuttgart

Auch wenn eine Bauleistung zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war, muss der Auftragnehmer nicht für alle Zeit haften. Dem Auftraggeber steht nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung, in dem er seine Ansprüche auf Mangelbeseitigung durchsetzen kann, denn auch Mangelbeseitigungsansprüche unterliegen bestimmten Verjährungsfristen. Diese werden häufig als Gewährleistungsfristen bezeichnet. Der Beginn der Gewährleistungsfrist ist immer der Zeitpunkt der Abnahme und zwar unabhängig davon, ob der Auftraggeber den Mangel schon bei der Abnahme gerügt hat oder nicht. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag nach der Abnahme zu laufen und endet mit Ablauf des Tages, der dasselbe Datum trägt wie der Tag der Abnahme. Erfolgt die Abnahme beispielsweise am 30. November 2020, endet eine fünfjährigen Frist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB am 30. November 2025 um 24 Uhr.

Strittig ist in der Praxis oftmals die Dauer der Verjährungsfrist, weil sowohl das BGB als auch die VOB zwei grundsätzliche Fristen kennen. BGB und VOB unterscheiden nämlich, ob es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt oder um Arbeiten, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache liegt. Unter einem Bauwerk versteht man unbewegliche, mit dem Erdboden fest verbundene Sachen, also neben Gebäuden auch Brücken, Überführungen, Leitungsmasten, etc. Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Gebäuden sind jedoch nur dann Arbeiten an einem Bauwerk, wenn diese Arbeiten für den Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, also Leistungen, die nach Umfang und Art denen bei der Neuherstellung eines Bauwerks entsprechen. Dann beträgt die Verjährungsfrist beim BGB-Vertrag fünf Jahre und bei VOB-Verträgen vier Jahre. Einfache Renovierungsarbeiten, Reparaturen und Wartungsarbeiten an Gebäuden zählen nicht zu den Arbeiten an Bauwerken, da sie nicht die Substanz des Bauwerks betreffen. Das sind beispielsweise der einmalige, lasierende oder deckende Fensteranstrich und Malerarbeiten im Innenbereich, die der Verschönerung dienen. Bei diesen Arbeiten gilt einheitlich im BGB und in der VOB eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Handelt es sich jedoch um Leistungen im Sinne einer Bauwerkserhaltung wie beispielsweise eine Fassadenrenovierung mit mehreren Beschichtungen gilt die längere Verjährungsfrist fünf Jahren im BGB bzw. von vier Jahren nach VOB/B.

Zu beachten ist, dass bei gemischten Verträgen, (z. B. umfassende Fassadenrenovierung und Schönheitsanstrich des Treppenhauses) immer einheitlich die längere Verjährungsfrist gilt und auch VOB-Bauverträge mit Verbrauchern grundsätzlich der fünfjährigen Gewährleistung unterliegen (außer der Verbraucher will die VOB/B von sich aus vereinbaren!).

Neubeginn der Verjährung: Ein Auftraggeber hat verschiedene Möglichkeiten, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche erneut in voller Länge in Kraft zu setzen (Neubeginn der Verjährung). Nach dem BGB geschieht dies durch die Anerkenntnis des Mangels seitens des Auftragnehmers oder die Beantragung bzw. Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung durch den Auftraggeber. Unter Umständen kann bereits die Zusage einer Mangelbeseitigung als Anerkenntnis gelten. Ist der Handwerker nicht sicher, dass der Mangel auch von ihm verursacht wurde und will er trotzdem eine Nachbesserung vornehmen, sollte er dem Auftraggeber – am besten schriftlich – mitteilen, dass dies aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung irgendwelcher Rechtspflichten erfolgt.

Im Gegensatz zum BGB kann der Auftraggeber bei VOB-Verträgen eine Verlängerung der Verjährungsfrist – außer durch die Anerkenntnis eines Mangels – schon durch eine schriftliche Mängelrüge erwirken. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt immer nach zwei Jahren ab Zugang der Mängelrüge, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen (z. B. vier Jahre bei Bauwerken) bzw. einer anderen vertraglich vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mangelbeseitigungsleistung beginnt (nur) für diese eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen (für das gesamte Werk) oder einer anderen vertraglich vereinbarten Frist.

Tipp: Der Handwerker sollte nach erfolgreicher Mangelbeseitigung für eine Abnahme sorgen, denn bis zur Abnahme der nachgebesserten Leistung ist die Verjährung nur gehemmt. Die zweijährige Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 5 VOB/B beginnt erst ab der Abnahme des Mangels.

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