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Gewährleistungsanspruch und Mangel

ALLES KLAR?
Die Sache mit der Gewährleistung

Wann handelt es sich bei Malerarbeiten um einen Mangel mit Gewährleistungsanspruch und was bedeutet dieser für den Auftragnehmer?

Ein falscher Farbton an der Wand, einige Schadstellen am Renovierungsanstrich auf Fenstern nach mehrjähriger Nutzung oder einfach nur ein paar Nahtstellen an Tapeten, die sich nach der Trocknung wieder öffnen. Wer kennt nicht solche oder ähnliche Situationen aus dem Alltag? Doch handelt es sich immer um einen Gewährleistungsfall und was heißt Gewährleistung überhaupt?

Gewährleistungsanspruch: Der Mangelbegriff

Gewährleistung bedeutet zunächst, dass das vom Handwerker hergestellte oder bearbeitete Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss und den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, und zwar zum Zeitpunkt der Abnahme. Grundsätzlich gilt: Nur wenn zum Zeitpunkt der Abnahme ein Mangel vorlag oder Mangelursachen vorhanden waren, die jedoch nicht erkennbar sein müssen, handelt es sich überhaupt um einen Gewährleistungsfall.

Ob jedoch überhaupt ein Mangel vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab. So liegt immer ein Mangel vor, wenn die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist und zwar auch dann, wenn der Wert oder die Tauglichkeit gar nicht beinträchtigt ist. Hat sich beispielsweise ein Kunde bewusst für einen konkreten Farbton (z. B. RAL 9010) entschieden oder einen Putz mit einer bestimmten Korngröße gewählt, so liegt auch bei einer nur geringfügigen Abweichung ein Sachmangel vor. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt aber auch ein konkret bezeichneter Anstrichstoff im Leistungsverzeichnis. Überhaupt ist das Leistungsverzeichnis maßgebend für das sogenannte Leistungssoll. Ein Mangel liegt aber auch dann vor, wenn sich das Werk nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet, also beispielsweise die ausgeführte Beschichtung für eine Lagerhalle mit Staplerfahrzeugen nicht geeignet ist, obwohl die Art der Nutzung bekannt war.

Gewährleitungsanspruch: Verschleiß ist kein Mangel

Nicht als Mangel gilt jedoch der verbrauchsbedingte Verschleiß, also etwa die durch den Nutzer verursachte Verschmutzung oder die Abnutzung von Anstrichen. Ob es sich im konkreten Fall jedoch um die übliche Abnutzung oder um einen Gewährleistungsfall handelt, ist zugegebenermaßen nicht immer einfach zu entscheiden. Hilfestellung bieten aber hierfür die technischen Betriebsberater im Maler- und Lackiererhandwerk und auch die Außendienstler der Herstellerfirmen. Aus Marketingaspekten kann es in Zweifelsfällen durchaus ratsam sein, auf Kundenreklamationen auch mal großzügig zu reagieren.

Neue ATV DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“ (Teil 3)

Gewährleistung ist auch nicht zu verwechseln mit Garantie. Garantie ist immer eine freiwillige Zusage und führt zu einer verschuldensunabhängigen Haftung. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie (z. B. Abriebfestigkeit) abgibt. Handwerkern ist zu raten, den Begriff der „Garantie“ nicht zu verwenden.

Mangelbeseitigungsanspruch

Manche Kunden gehen davon aus, dass sie im Falle einer mangelhaften Leistung sofort auf Kosten des Handwerkers Maßnahmen zur Mangelbeseitigung ergreifen können (Ersatzvornahme). Das ist so nicht richtig. Jeder Handwerker hat grundsätzlich das Recht auf die Nachbesserung seiner Leistung. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber dem Handwerker die Gelegenheit geben muss, den Mangel bis zum Ablauf einer angemessenen Frist zu beseitigen. Zur Mangelbeseitigung gehören jedoch auch alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung notwendigerweise anfallen (z. B. Kosten für Arbeiten anderer Handwerker, Reinigungsarbeiten, Ab- und Wiederaufbau von Einbauten). Dabei entspricht der Mangelbeseitigungsanspruch des § 13 VOB/B inhaltlich dem Nacherfüllungsanspruch des BGB.

In diesem Zusammenhang ist auf die Regelung in § 641 Abs. 3 BGB hinzuweisen, die für VOB- und BGB-Verträge gleichermaßen gilt. Demnach kann der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten. In der Regel gilt das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten als angemessen (Druckzuschlag). Die Untersuchung unberechtigt monierter Mängel kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Untersuchung darauf hingewiesen hat.

Ersatzvornahme

Beseitigt jedoch der Auftragnehmer während der Verjährungsfrist auftretende Mängel nicht in einer angemessenen Frist, kann der Auftraggeber den Mangel entweder selbst beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (das BGB spricht statt von der Ersatzvornahme von Selbstvornahme). Dazu zählen alle Kosten, die für die Herstellung des geforderten Vertragszustandes entstehen. Eine Beseitigung des Mangels auf Kosten des Handwerkers ist auch dann möglich, wenn dieser die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, oder diese erfolglos war.

Gewährleistungsanspruch
Autor Eberhard Schilling
Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule Stuttgart

 

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