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Fit im Aufmaß

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Fit im Aufmaß

Fit im Aufmaß
Foto: Malerblatt
Teil 2: Bei der Anwendung der in Teil 1 beschriebenen sechs Grundregeln der Abrechnung nach DIN 18363 gibt es eine Reihe weiterer Bestimmungen zu beachten.

Autor | Grafiken: Eberhard Schilling

Öffnungen, bei denen eine Türe und ein Fenster unmittelbar zusammenhängen, findet man häufig im Terrassenbereich oder an Balkonen (Abb. 1). Sie bilden als Öffnung eine konstruktive Einheit und müssen abgezogen werden, wenn beide „Teilöffnungen“ zusammen größer als 2,50m² sind.

Sind die Fenster und die Türe bautechnisch durch Mauerwerk oder Stützen aus Stahl, Holz oder Beton getrennt, handelt es sich um zwei separate Öffnungen. Für jede Öffnung gilt dann entweder Grundregel 1 (übermessen ≤2,50m²) oder Grundregel 2 (abziehen 2,50m²).

Über Eck reichende Aussparungen, beispielsweise durch geflieste Flächen, werden je begrenzendes Bauteil (z. B. Wand) gesondert gerechnet. Dass jedes einzelne Bauteil (z. B. Wand oder Decke) gesondert zu rechnen ist, gilt als Grundprinzip der Abrechnung. Ohne dessen Beachtung ist ein fachgerechtes und nachvollziehbares Aufmaß schlechterdings nicht möglich. Jede Wand in Abb. 2 endet also dort, wo sie durch die jeweils andere begrenzt wird. Beim Fliesenspiegel handelt sich also um zwei getrennte Aussparungen, die bei Anwendung von Grundregel 1 zu übermessen, oder bei einer Fläche von 2,50m² (Grundregel 2) abzuziehen sind.

Gleiches gilt für Eckfenster. Im Innenbereich wird die Fensteröffnung bis zur angrenzenden Wand und im Fassadenbereich bis zur Außenkante der Fassade gerechnet.

Bei Flächenübergreifenden Aussparungen, zum Beispiel Öffnungen, die in verschieden abzurechnende Flächen hineinragen, werden anteilig gerechnet.

In Abbildung 3 betrifft die Fensteröffnung sowohl das zu tapezierende Glattvlies als auch die zu lackierende Holzbrüstung. Die Fensteröffnung wird anteilig berücksichtigt. Ein Abzug erfolgt nur bei derjenigen Anstrichfläche, deren Fensteranteil größer als 2,5m² ist (Grundregel 2).

Für die Ermittlung von Abzugsmaßen sind die kleinsten Maße zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass als Türöffnung bei der Abrechnung nach Fertigmaß das lichte Maß nach dem Einbau der Zarge maßgebend ist, also B x H (Abb. 4). Bei der Abrechnung nach Rohbaumaßen gilt allerdings das Rohbaumaß der Türöffnung.

Teil 1 der Serie:
www.malerblatt.de


Grafik: Eberhard Schilling
Grafik: Eberhard Schilling

Zusammenhängendes Fenster-Tür-Element.


Grafik: Eberhard Schilling

Fenster und Türe als getrennte Elemente.


Grafik: Eberhard Schilling

Geflieste Fläche erstreckt sich übers Eck.


Grafik: Eberhard Schilling
Grafik: Eberhard Schilling

Die Fensteröffnung wird anteilig berücksichtigt.


Grafik: Eberhard Schilling

Ermittlung des Abzugmaßes „Türe mit Rahmen“.


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Weitere Ausführungen und Abbildungen im Fachbuch des Autors: Eberhard Schilling, Handbuch für Maler und Lackierer, Abrechnung und Aufmaß, DVA 2020

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