Bei Fenster- und Türeinfassungen handelt es sich um Umrahmungen, die beim Ermitteln der Fläche bis 30 Zentimeter Breite übermessen werden dürfen. Ist die Breite einer Umrahmung ≤ 30 Zentimeter und die sie umgebende Öffnung ≤ 2,50 Quadratmeter (Abb. 1) dürfen beide übermessen werden.
Ist die Öffnung dagegen größer als 2,5 Quadratmeter, muss diese abgezogen werden, die Umrahmung bleibt aber unberücksichtigt.
Ist die Umrahmung breiter als 30 Zentimeter (Abb. 2), sind Umrahmung und Fenster als Einheit zu sehen. Ein Abzug ist dann vorzunehmen, wenn die Fläche der Aussparung mehr als 2,5 Quadratmeter beträgt (a x b 2,5 m²).
Bei Flächen, die nicht durch Aufteilung in einfache geometrische Formen wie Dreiecke, Trapeze, Rauten und Kreise zu ermitteln sind, ist das kleinste umschriebene Rechteck zugrunde zu legen (Abb. 3). Diese Regel vereinfacht das Messen in alten Gebäuden, bei Ausbesserungsflächen und kreativen Oberflächengestaltungen.
Bei der Abrechnung nach Längenmaß werden alle Unterbrechungen bis 1,00 Meter Einzellänge übermessen. Als Unterbrechung gilt immer der Abstand zwischen zwei horizontal verlaufenden Enden. Die Beschichtung oder Herstellung einer Sockelleiste (Abb. 4) darf durchgemessen werden, wenn die Länge der Unterbrechung 1,00 Meter nicht übersteigt.
Bei Fußbodenbeschichtungen dürfen Aussparungen nur bis zu einer Einzelgröße von 0,50 Quadratmetern übermessen werden, größere sind abzuziehen.
Für das Verlegen von Bodenbelägen gilt nicht die ATV DIN 18363, sondern die ATV DIN 18365. Entsprechend dieser DIN-Vorschrift werden Aussparungen, z. B. für Öffnungen, Pfeiler und Vorlagen, über 0,10 Quadratmetern Einzelgröße abgezogen.
Bei der Abrechnung nach Längenmaß gilt entsprechend zur DIN 18363, dass Unterbrechungen (z. B. Türöffnungen beim Anbringen von Sockelleisten) ebenfalls bis 1,00 Meter übermessen werden. Allerdings gilt für die Unterbrechung das Maß der Zeichnung (Rohbaumaß). Dies kann in der Praxis dazu führen, dass beim Anbringen von Sockelleisten an Türen durch Futter und Bekleidung Unterbrechungen von mehr als 1,00 Meter Einzellänge entstehen und diese trotzdem übermessen werden dürfen, wenn das Rohbaumaß der Öffnung 1,00 Meter nicht übersteigt.
Weitere Teile der Serie:
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Fenster mit Umrahmung 30 cm.
PraxisPlus
Weitere Beispiele zur Abrechnung nach DIN 18363 vgl. Handbuch für Maler und Lackierer, Abrechnung und Aufmaß, DVA 2022