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Fit im Aufmaß

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Fit im Aufmaß

Fit im Aufmaß
Foto: Malerblatt
Wer bei Verträgen mit privaten Auftraggebern die Abrechnungsregeln der VOB rechtswirksam in den Vertrag einbeziehen will, sollte diese stets gesondert vereinbaren und die entsprechenden Vorschriften nachweislich aushändigen. Diese sechs Grundregeln bieten Orientierung. Teil 1 unserer neuen Serie.

Autor | Grafiken: Eberhard Schilling

Die Notwendigkeit von prüfbaren Rechnungen ergibt sich bei VOB-Verträgen aufgrund von § 14 VOB/B. Dort heißt es „Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen …. sind beizufügen“. Bei Einheitspreisverträgen sind das die entsprechenden Aufmaße, die nach den Abrechnungsbestimmungen in der jeweiligen ATV aufzustellen sind. Auch Werkverträge auf der Basis des BGB sollten prüfbar abgerechnet werden und erfordern daher entsprechende Aufmaße. Allerdings sind hier die Abrechnungsregeln der VOB nicht automatisch Vertragsbestandteil.

Abrechnung nach ATV DIN 18363

Die Abrechnungsvorschriften der einzelnen DIN-Normen sind immer im Abschnitt 5 enthalten. So regelt die ATV DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“ im Abschnitt 5.2.1, dass sowohl für das Vorbereiten als auch das Beschichten und Behandeln auf Innenflächen grundsätzlich mit den Rohbaumaßen zu rechnen ist. Wenn allerdings die Rohbaumaße nicht zu ermitteln sind, beispielsweise weil keine geeigneten Bauzeichnungen vorliegen, sind die tatsächlich behandelten Flächen, also die Fertigmaße aufzumessen. Raumbildende Systemböden, Trockenunterböden, Vorsatzschalen sowie Unterdecken und abgehängte Decken gelten sowohl bei der Abrechnung nach Zeichnung (aus Bauplänen) als auch beim Aufmaß vor Ort als begrenzende Bauteile. Bei Fassadenarbeiten sind immer die Maße des fertigen Bauteils und der fertigen Aussparung zugrunde zu legen. Die Abrechnungsregeln der ATV DIN 18366 „Tapezierarbeiten“ entsprechen denen der ATV DIN 18363.

Abrechnung nach ATV DIN 18363

Die einzelnen Vorschriften im Abschnitt 5 der ATV DIN 18363 folgen einer bestimmten Systematik. Ihre Anwendung auf konkrete Oberflächen und Objekte bedarf in vielen Fällen der Interpretation, weil ein schriftlich formuliertes Regelwerk nicht allen Sachverhalten am Bau unmittelbar gerecht werden kann. Es ist daher hilfreich, zunächst einige Grundregeln zu formulieren, die auch in anderen Gewerken gelten und spezielle Sachverhalte mit Beispielen zu erläutern. Im Folgenden sollen nun die wichtigsten Vorschriften in sechs Grundregeln dargestellt werden, die in gleicher Weise für die Wärmedämmung von Fassaden, den Trockenbau sowie für Putz- und Stuckarbeiten gelten. Die Abbildungen 1 bis 6 veranschaulichen diese.

Grundregel 1

Aussparungen, z. B. Öffnungen und Nischen (anders behandelt) bis 2,5 m² Einzelgröße werden immer übermessen. Wurden Laibungen mitbehandelt (z. B. beim Fenster), sind diese gesondert zu rechnen.

Grundregel 2

Aussparungen, z. B. Öffnungen und Nischen (anders behandelt) über 2,5 m² Einzelgröße werden abgezogen. Wurden Laibungen mitbehandelt (z. B. beim Fenster), sind diese gesondert zu rechnen.

Grundregel 3

Bei Nischen bis 2,5 m², die gleich behandelt werden wie die Wände, werden die Rückfläche und die Laibungen gesondert gerechnet.

Grundregel 4

Bei Nischen über 2,5 m², die gleich behandelt werden wie die Wände, werden nur die Laibungen gesondert gerechnet.

Grundregel 5

Unterbrechungen von behandelten Flächen durch andere Bauteile, z. B. Fachwerkteile, Balken, Unterzüge, Friese, Gesimse und Wandvorlagen werden bis 30 cm Einzelbreite übermessen.

Grundregel 6

Verschiedenartige Aussparungen werden immer getrennt gerechnet, auch wenn sie unmittelbar aneinanderstoßen. Maßgebend für die Abrechnung ist jeweils die Einzelgröße der Aussparung.

Alle drei Objekte werden bei der Abrechnung der mit Glasvlies tapezierten Wandfläche übermessen, da sie jeweils nicht größer als 2,5 m² sind (Grundregel 1), denn maßgebend für die Abrechnung ist jeweils die Einzelgröße. Ist eine Aussparung größer als 2,5 m² gilt Grundregel 2 entsprechend.

Weitere Beiträge des Autors:
www.malerblatt.de


Fenster ≤ 2,5 m²: Fenster übermessen, Laibungen gesondert rechnen.


Fenster und Niesche (komplett anders behandelt), jeweils 2,5 m²: Fenster abziehen; Laibungen gesondert rechnen, Nischenöffnung abziehen


Heizkörpernische (gleich behandelt) ≤ 2,5 m²: Rückfläche und Laibungen der Nische gesondert rechnen.


Heizkörpernische (gleich behandelt) 2,5 m²: Laibungen der Nische gesondert rechnen.


Vorlage mit einer Breite ≤ 30 cm bei der Abrechnung der Wand übermessen. Vorlage (anders behandelt)


Rollladenkasten lackiert, Fenster unbehandelt und Heizkörpernische (Dispersion) jeweils ≤ 2,5 m²:

Alle drei Objekte werden bei der Abrechnung der mit Glasvlies tapezierten Wandfläche übermessen, da sie jeweils nicht größer als 2,5 m² sind (Grundregel 1), denn maßgebend für die Abrechnung ist jeweils die Einzelgröße. Ist eine Aussparung größer als 2,5 m² gilt entsprechend Grundregel 2.

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