Kommen Anstrichmittel mit Dichtstoffen in Kontakt, muss abgeklärt werden, ob der Dichtstoff „anstrichverträglich“ oder „überstreichbar“ ist. Was bedeuten diese Begriffe genau?
Häufig wird auf Veranlassung des Auftraggebers aus optischen Gründen ein Überstreichen von Dichtstoffen gefordert. In den Technischen Merkblättern der Dichtstoffhersteller wird üblicherweise darauf hingewiesen, dass der Dichtstoff anstrichverträglich oder überstreichbar sei. Das gilt für Acrylat-, Dispersion-, Hybrid-, Polyurethan-, Silicon- und Polysulfit-Dichtstoffe.
Anstrichverträglich ist ein Dichtstoff entsprechend der DIN 52460 dann, wenn es zu keiner schädigenden Wechselwirkung zwischen Dichtstoff und dem auf dem Bauteil vorhandenen Anstrichmittel kommt. Dies gilt in gleicher Weise, wenn im Randbereich die Fuge maximal ein Millimeter weit überstrichen wird.
Werden aber anstrichverträgliche Dichtstoffe vollflächig überstrichen, muss mit Runzelbildung, Verfärbung, Rissbildung, Trocknungsverzögerung, Klebrigkeit der Oberfläche und Haftungsverlust der Beschichtung gerechnet werden!
Überstreichbar ist ein Dichtstoff dann, wenn er ganzflächig mit Anstrichmitteln beschichtet werden kann, ohne dass sich schädigende Wechselwirkungen zwischen Anstrichmitteln und Dichtstoff ergeben.
Die grundlegenden Forderungen nach mängelfreier Beschichtung der Dichtstoffoberfläche sind dabei zu erfüllen, insbesondere die nach einwandfreier Durchtrocknung, Farbänderungsresistenz, Haftung auf dem Dichtstoff und Dehnfähigkeit ohne Rissbildung in der Beschichtung. Nur wenn diesen Anforderungen Genüge getan wird, darf der Dichtstoffhersteller den Begriff „überstreichbar“ unter Angabe der Handelsbezeichnung der Beschichtung (entsprechend der DIN 52452-4) führen.
Fazit
In der Praxis sollte man die Begriffe „anstrichverträglich“ und „überstreichbar“ nicht verwechseln, da es sonst zu bösen Überraschungen kommen kann. Leider kann die Beschichtungsverträglichkeit mit baustellenüblichen Prüfmethoden nicht festgestellt werden und ist im Zweifelsfall durch den Dichtstoffhersteller und/oder Beschichtungsstoffhersteller zu bestätigen. Siehe hierzu auch das IVD-Merkblatt Nr. 12 sowie BFS-Merkblatt Nr. 18 und 23.
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