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Nachtragsmanagement: Worauf ist bei Leistungsänderungen zu achten?

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Nachtragsmanagement

Nachtragsmanagement
Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement, Stuttgart schilling@farbgestaltung.de

Zeitdruck bei Bauvorhaben führt bei Bauaufträgen häufig dazu, dass der Auftraggeber vereinbarte Leistungen nach Vertragsabschluss ändert oder zusätzliche Leistungen verlangt.

Daraus resultieren organisatorische Herausforderungen für den Auftragnehmer. Die Leistungsänderungen bieten jedoch immer die Chance, Vergütungsänderungen zu erzielen. Berechtigte Ansprüche gehen verloren, wenn Mitarbeiter nicht über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügen oder den richtigen Zeitpunkt für Nachträge bzw. Nachforderungen verstreichen lassen. Hier greift das Nachtragsmanagement.

Insbesondere die VOB kennt zahlreiche Möglichkeiten für Nachforderungen. Sie sind grundsätzlich an den Auftraggeber zu richten. Werden Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen und Vertragsänderungen mit dem Bauleiter getroffen, sollten diese dem Auftraggeber mit der Ankündigung etwaiger Mehrkosten vor Ausführungsbeginn schriftlich bestätigt werden, um den Vergütungsanspruch sicherzustellen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein gewerblicher Auftraggeber selbst Anordnungen mündlich verlangt. Bei BGB-Bauverträgen bedarf es ohnehin der Schriftform.

Nachforderungsleistungen innerhalb des Nachtragsmanagements

Ursachen für Nachtragsforderungen bei Bauverträgen, für die die VOB/B gilt, sind:

1. Zusätzliche Leistung (§ 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 6 VOB/B):

Es handelt sich um eine notwendige oder in unmittelbarer Abhängigkeit zur vereinbarten Leistung stehende Zusatzleistung, die keine Nebenleistung darstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine zusätzliche Beschichtung erforderlich ist; etwa in Verbindung mit einer Bedenkenanmeldung. Für die zusätzliche Leistung besteht ein Vergütungsanspruch, der aber vor der Ausführung angekündigt werden muss.

2. Neuer Zusatzauftrag (§ 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B:

Der Zusatzauftrag steht nicht in direktem Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung (Beispiel: Zusätzlich zur Fassade sollen auch noch die Fenster beschichtet werden.) In diesem Fall muss ein neuer, von der bisherigen Preisermittlung unabhängiger Preis vereinbart werden. Eine Verpflichtung zur Ausführung besteht allerdings nicht.

3. Leistungsänderung (§ 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 VOB/B):

Nach § 1 Abs. 3 VOB/B hat der Auftraggeber das Recht, einseitig den Bauentwurf zu ändern oder zu erweitern. Eine neuartige, die bisherige Leistung entscheidende Veränderung ist damit aber nicht gemeint (keine Neuplanung). Der Auftragnehmer muss Leistungsänderungen nur ausführen, wenn sein Betrieb auf die Durchführung der Änderung eingerichtet ist. Ein Vergütungsanspruch entsteht, wenn dieser am besten schriftlich vor der Ausführung angekündigt wurde und der Auftraggeber diesem zugestimmt / nicht widersprochen hat.

Hinweis: Bei der Preisermittlung von notwendigen zusätzlichen Leistungen (1.) bzw. Leistungsänderungen (3.) und von über 10 % hinausgehenden Mengenänderungen vollzieht sich aktuell eine Kehrtwende in der Rechtsprechung. Galt bisher der Grundsatz: „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“, sind nun die tatsächlich erforderlichen Kosten maßgebend.

Das BGB kennt für einfache Werkverträge nur die einvernehmliche Vertragsänderung. Ein besonderes Leistungsänderungsrecht ist darin nicht vorgesehen. Für BGB-Bauverträge gilt nun seit dem 1.1.2018 ein gesetzliches Änderungsrecht des Auftraggebers. Dabei unterscheidet das BGB in § 650b zwei Arten der Leistungsänderung.

1. Zu einer Änderung des Leistungsziels ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, wenn dies für ihn zumutbar ist, er also technisch, personell und organisatorisch dazu in der Lage ist. Die Beweislast bei einer Ablehnung liegt allerdings beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer muss bei Annahme des Auftrages für die Leistungsänderung ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen.

2. Handelt es sich dagegen um eine Leistungsänderung, die zur Erreichung des vereinbarten Leistungsziels erforderlich ist, dann hat der Auftraggeber ein (schriftliches) Anordnungsrecht. Bei einer Anordnung handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Auftraggebers im Rahmen eines bestehenden Vertrags, die zu einer Änderung der Vergütung führen kann. Hier hat der Auftragnehmer ein Wahlrecht, ob er die Urkalkulation zugrunde legen will oder die tatsächlich erforderlichen Kosten mit entsprechenden Zuschlägen (§ 650c BGB).

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