Ein häufiger Streitfall bei der Ausführung eines WDVS ist die optische Beschaffenheit der erbrachten Arbeit. Die Beurteilung der Flächen ist subjektiv und es gibt wenige Möglichkeiten, durch Normen greifbare Messwerte zu schaffen, um das Gewerk zu beurteilen. Ein visueller Mangel hat keinen Einfluss auf die Dauerhaftigkeit eines Gewerkes und wird nicht wie ein technischer Mangel bewertet. Viele Endkunden berechnen die Minderung für einen optischen Mangel jedoch nach dem, was die Neuerstellung des Bauteils kostet. Diese Vorgehensweise ist in der Regel falsch. Mängel werden nach ihrer Wichtigkeit bewertet: Es wird unter anderem die Menge, die Ausrichtung und/oder die Beeinträchtigung festgestellt. So hat der Eingangsbereich eines Hauses beispielsweise eine höhere Bedeutung als die Wand zur Garage, die nicht im Sichtbereich liegt. Bei Berücksichtigung dieser Gegebenheiten kann anhand von Tabellen (zum Beispiel die Matrix zur Bewertung von Mängeln nach Oswald/Abel) ein Prozentsatz der Minderung definiert werden. Lediglich erhebliche optische Mängel können eine Nacherfüllung erforderlich machen.
Für die optische Begutachtung gibt es wichtige Kriterien, die durch den Arbeitskreis der bayerischen Sachverständigen des Maler- und Lackiererhandwerks erarbeitet wurden. So ist u. a. zu der zu begutachtenden Fläche ein rechtwinkliger, gebrauchsüblicher Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, Hilfsmittel sind nicht zulässig und Unregelmäßigkeiten müssen aus mindestens zwei Blickwinkeln erkennbar sein. Auch ein zeitlich begrenztes Streiflicht ist kein Kriterium für einen optischen Mangel, ebenso wie erkennbare Ausbesserungsstellen nicht automatisch einen Mangel darstellen. Handwerksarbeit ist individuell; das Ergebnis ist abhängig von vielen Faktoren und nicht alle sind immer durch den Handwerker zu beeinflussen. Sinnvoll ist es auf jedem Fall, dem Kunden anhand von Echtmustern oder Referenzobjekten die mögliche Leistung des geplanten WDVS zu beschreiben …