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Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Bedeutung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Bedeutung

Allgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Bedeutung
Autor Eberhard Schilling Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule Stuttgart schilling@farbegestaltung.de

Im Volksmund redet man auch vom „Kleingedruckten“. Um nicht bei jedem Vertragsabschluss Vertragstexte neu aushandeln zu müssen und um ihre Interessen durchzusetzen, entwickelten die Verkäufer und Produzenten von Waren und Dienstleistungen vorformulierte Vertragsmuster, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Da im Geschäftsleben die Vertragspartner häufig keine wirtschaftlich gleichberechtigten Partner sind, hat der Gesetzgeber Mitte der 1970er Jahre das AGB-Gesetz erlassen, das später in das BGB integriert wurde (§§ 305 bis 310 BGB). Vereinfacht geht es in diesen Paragrafen darum, dass derjenige Vertragspartner, dem diese Vertragsbedingungen vorgegeben werden, vor unangemessenen Benachteiligungen geschützt werden soll.

Um AGB handelt es sich dann, wenn die Vertragsbedingungen erstens für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden, wobei die Mehrverwendungsabsicht genügt und zweitens von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei „gestellt“ werden. Bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (Privatkunden) genügt schon die Einmalverwendung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Baubranche

Gerade in der Baubranche werden häufig AGB verwendet. So setzen öffentliche Auftraggeber und Firmen regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen ein, etwa als allgemeine, besondere oder zusätzliche Vertragsbedingungen sowie standardisierte Leistungsbeschreibungen. Aber auch der Maler- und Lackierbetrieb (Unternehmer) wird zum „Verwender“ von AGB, wenn er beispielsweise die von den Verbänden zur Verfügung gestellten AGB zur Vertragsgrundlage macht.

Werden AGB eingesetzt, unterliegen diese der sogenannten Inhaltskontrolle. Die einzelnen Klauseln werden dann auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht geprüft (§§ 305 ff. BGB). AGB-widrige Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, sind dann unwirksam. Die Inhaltskontrolle schützt aber nur den Vertragspartner des Verwenders, also beispielsweise den Malerbetrieb, der die AGB eines Bauträgers oder Generalunternehmers „gestellt“ bekommt. So ist zum Beispiel eine Klausel, die die Abnahme der Arbeiten eines Subunternehmers von der Gesamtabnahme durch den Bauherrn abhängig macht, genauso unwirksam wie eine Vertragsstrafe von bis zu 10 % der Auftragssumme.

Sind jedoch einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt worden, spricht man von sogenannten Individualvereinbarungen. Diese unterliegen nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Allerdings hat die Rechtsprechung für das „Aushandeln“ hohe Hürden gesetzt. So genügt es nicht, dass die Parteien über eine Klausel nur sprechen oder vom Auftraggeber einfach vorgegebene Lücken im Verhandlungsprotokoll handschriftlich ausgefüllt oder angekreuzt werden. Die getroffenen Regelungen müssen ernsthaft zur Disposition stehen.

VOB als AGB

Auch bei den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/B) handelt es sich um AGB. Sie stellen jedoch eine Besonderheit dar, weil sie nach § 310 Abs. 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen (außer bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern!). Dies gilt jedoch nur, wenn die VOB/B „als Ganzes“ vereinbart wird. Liegen auch nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB vor, dann sind alle Regelungen eines solchen Vertragswerks – auch die übernommenen VOB-Klauseln – auf ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht zu überprüfen.

Neben der VOB/B gelten auch die Abrechnungsregeln der jeweiligen VOB/C als AGB. Will also der Malerbetrieb gegenüber einem Privatkunden und bauunkundigen Geschäftskunden

(z. B. Freiberufler, Einzelhändler) die Abrechnungsregeln der VOB zweifelsfrei anwenden, sollte er den jeweiligen Abschnitt 5 der VOB nachweislich aushändigen oder gleich die AGB des Bundesverbandes Farbe Gestaltung Bautenschutz rechtswirksam vereinbaren. Diese enthalten zumindest einige der wichtigsten Aufmaßregeln.

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