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DIN 18363: Aufmaß von Umrahmungen und Öffnungen

ALLES KLAR?
Aufmaß und Abrechnung von Umrahmungen und Öffnungen

Abrechnung von Umrahmungen, Faschen und Gesimsen nach ATV DIN 18363 und ATV DIN 18350.

Autor/Skizze: Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement an der Fachschule für Gestaltung Stuttgart

Bis zur Veröffentlichung der ATV DIN18363 – Ausgabe September 2016 – durften Umrahmungen von Öffnungen grundsätzlich übermessen werden, und zwar unabhängig von ihrer Breite. Diese Regelung für Aufmaß uns Abrechnung fand verständlicherweise bei Auftraggebern dann keine Akzeptanz, wenn es sich um sehr breite Umrahmungen handelte.

Aufmaß Umrahmungen

Die neue ATV DIN 18363 berücksichtigt dies und begrenzt das Übermessen auf eine Breite von ≤ 30 cm. Das hat jedoch erhebliche Konsequenzen für die Abrechnung. Unstrittig ist, dass eine Umrahmung aus Naturstein, Beton oder Holz ≤ 30 cm mit einer sie umschließenden Öffnung ≤ 2,5 m² komplett übermessen wird (Abb. 1). Ist die Öffnung dagegen 2,5 m² muss diese abgezogen werden, die Umrahmung bleibt aber unberücksichtigt.

Ist die Umrahmung breiter als 30 cm, sind Umrahmung und Fenster als Einheit zu sehen und als Aussparung ≤ 2,5 m² zu übermessen. Für Aufmaß und Abrechnung sind Größere entsprechend abzuziehen. Keine Rolle spielt dann die Größe der innerhalb der Umrahmung liegenden Öffnung. Die ATV DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“ verfährt in der beschriebenen Weise mit allen umrahmten Öffnungen, weil dort die Spezialvorschrift für das Übermessen von Umrahmungen bis zu einer Breite von 30 cm nicht existiert. Nicht praktikabel ist jedenfalls ein Abzug der Umrahmung mit einer Breite von  30 cm und ein Übermessen der umrahmten Öffnung ≤ 2,5 m².

Aufmaß Öffnung und Faschen

Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Öffnung nur von drei Seiten mit Naturstein, Beton, Holz oder einem anderen Werkstoff „eingerahmt“ wird. Dann handelt es sich nicht um eine Umrahmung im engeren Sinn, sodass es sich um zwei getrennte Aussparungen handelt, die jeweils bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen werden.

Eine analoge Regelung gilt auch für Faschen. Das Herstellen der Fasche nach DIN 18350, sowie das Beschichten der Fasche nach DIN 18363 darf jeweils zusätzlich im Längenmaß gerechnet werden, wobei in der größten Länge
zu messen ist (Abb. 2).

Bei durchgängigen Gesimsen handelt es sich um Unterbrechungen, die nach ATV DIN 18363, Abschnitt 5.3.1 (5. Spiegelstrich) bis zu einer Einzelbreite ≤ 30 cm übermessen werden dürfen, und zwar unabhängig von der Fläche der gesamten Unterbrechung. Handelt es sich um Gesimse mit einer Breite 30 cm wird die behandelte Gesamtfläche am besten in Teilflächen zerlegt, die getrennt zu messen sind, wobei das unbehandelte Gesims bei der Abrechnung ausgespart wird. Eine analoge Regelung für Putzarbeiten findet sich in der ATV DIN 18350 im Abschnitt 5.3.1 (3. Spiegelstrich).

Die Abrechnung von bearbeiteten Gesimsen erfolgt nach DIN 18363, Abschnitt 5.2.10, mit der größten Bauteillänge, also mit dem größten abgewickelten Bauteilmaß.

 

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