Bei der Rechnungsstellung für Baumaßnahmen, insbesondere bei den Maler-, Putz-, Trockenbau- oder WDVS-Arbeiten, kommt es immer häufiger vor, dass Aufmaßpläne angefordert werden. Denn „ohne“, also nur mit dem eigentlichen Aufmaß, sei die Rechnung nicht zu prüfen.
Was bedeutet ein Aufmaßplan?
Rechnungen werden dann ungeprüft, als „nicht prüfbar“ zurückgesendet und die angeforderte Zahlung wird bis auf weiteres verweigert. Dies ist keine Seltenheit und im Objektbereich ein durchaus übliches Procedere. Abhängig davon, wie oft dies passiert und wie hoch die üblichen Zahlungsanforderungen sind, kann es zu erheblichen Liquiditätsengpässen kommen. Manch einem bricht es das Genick! Damit der „Rubel“ irgendwie rollt, werden letztendlich doch „Aufmaßpläne“ nachgereicht! Dies stellt natürlich einen erheblichen Mehraufwand dar.
So gehen Sie richtig mit Aufmaßplänen um
In der Fachliteratur ist zu lesen, dass diese Leistung, also das Anfertigen von Abrechnungszeichnungen, keine Nebenleistung darstellt. Daher ist das Anfertigen von Abrechnungszeichnungen als „besondere Leistung“ zu werten. D. h. Aufmaßpläne sind extra zu vergüten. Wenn also wieder einmal Abrechnungszeichnungen, Aufmaßpläne oder ähnliches angefragt werden, gerne gleich nach der Vergütung fragen!