Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist …
… zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dem einstweiligen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu erfolgen. Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist die außerordentliche Kündigung “Ultima Ratio”, sodas sie dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, weil dann die ordentliche Kündigung ein milderes Mittel als die außerordentliche Kündigung darstellt. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragsverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Urteil des Landarbeitsgerichts Mainz, Az.: 5 Sa 356/13.
Quelle: Malerblatt 09/2015