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„Arschloch“ darf kündigen

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„Arschloch“ darf kündigen

Die Zeitschrift „Haus & Grund“ veröffentlicht einen „Beleidigungsspiegel“. Was muss sich ein Vermieter gefallen lassen?

Mietspiegel und Mietminderungstabellen – das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter lässt sich wunderbar in Statistiken und Tabellen darstellen. Doch wie sieht es mit verbalen Entgleisungen von Mietern aus? Muss es ein Vermieter hinnehmen, als „fette Kaugummidrecksau“ betitelt zu werden?

Der Rechtsanwalt Rudolf Stürzer hat sich die Mühe gemacht, für die Zeitschrift Haus & Grund einen Beleidigungsspiegel zu erstellen. Dieser sei „nicht ganz ernst gemeint“ betont der Jurist. Gleichwohl liegen der Tabelle aktuelle Gerichtsurteile zugrunde. Diese geben Auskunft darüber, welche Beleidigungen zur Kündigung berechtigten und welche nicht. Dass die Gerichtsentscheidungen nicht immer übereinstimmen, führt Stürzer darauf zurück, dass es keine gesetzliche Definition von Beleidigungen gäbe. Es käme immer auch auf die konkreten Umstände an und darauf, wie schmerzempfindlich das Gericht grundsätzlich sei.

Das Amtsgericht in München reagiert auf Beleidigungen offenbar sensibel. Sowohl der „promovierte Arsch“, das „Schwein“ und die „fette Kaugummidrecksau“ dürfen den Mieter nach einer derartigen Beleidigung kündigen. In Berlin hingegen muss die „faule, talentfreie Abrissbirne“ und in Hamburg der „Scheißkerl“ dem Mieter weiterhin Obdach gewähren.

In seinem Beitrag weist Rudolf Stürzer ausdrücklich darauf hin, dass über 95 Prozent aller Mietverhältnisse weitgehend reibungslos liefen. Auch wenn es zu Meinungsverschiedenheiten käme, würden diese in aller Regel sachlich ausgetragen. Aber es gebe eben auch Ausnahmen.

Weitere Informationen: Beleidigungsspiegel von Haus & Grund

Bildnachweis: 9nong/Fotolia

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