Ist ein Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages zur Zurückzahlung von Lehrgangskosten verpflichtet, so gilt dies insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt.
Allerdings kann eine Arbeitsvertragsklausel unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, wenn er mit den Kosten auch in Fällen belastet würde, in denen die Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht seinem Verantwortungs- und Risikobereich zuzuordnen sind, sondern dem des Arbeitgebers. Eine Rückzahlungsklausel, die nicht danach differenziert, wessen Verantwortungs- und Risikobereich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist, und eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers auch dann vorsieht, wenn dieser wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers zur Eigenkündigung „berechtigt“ wäre, ist folglich insgesamt unwirksam.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz, Az.: 3 Sa 203/14. jlp