Ein Vermieter, der es unterlässt eine Dämmung der Geschossdecke vorzunehmen, verstößt nicht gegen die Energieeinsparverordnung.
Die Nichteinhaltung der sich aus der Energieeinsparverordnung ergebenden Nachrüstpflichten berechtigt den Mieter nicht zur Mietminderung, weil es sich bei diesen Regelungen lediglich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen handelt.
Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 10 S 48/14. jlpTeilen: