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Optische Mängel

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Optische Mängel

Unter bestimmten Umständen können Bauherren auch bei rein optischen Mängeln die Abnahme verweigern oder Ansprüche gegen Bauunternehmer oder Bauhandwerker geltend machen.

Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur um geringfügige Mängel handelt.

Die grün verfärbte Fassade

Eine Eigentümergemeinschaft hatte eine Fassadensanierung mit Wärmedämmung in Auftrag gegeben. Die Fassade war weiß, aber schon nach zwei Jahren zeigten sich dunkle, grünliche Verfärbungen. Dabei handelte es sich um Schimmelpilze und Algen. Die Eigentümergemeinschaft wollte Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Unternehmer verteidigte sich mit der Begründung, dass sich eine Fassade durch Umwelteinflüsse eben verfärben könne und gelegentlich zu reinigen sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte, dass hier eine Mangel vorlag. Zwar verfärbe sich jede Fassade nach und nach infolge von Witterungseinflüssen – aber nicht schon nach zwei Jahren. Einem Sachverständigen zufolge hätten sich die ebenfalls hellen Fassaden der Nachbarhäuser nicht in dieser Weise verfärbt. Die verwendeten Materialien waren für sich genommen einwandfrei. Abhilfe war laut dem Sachverständigen durch eine Verbreitung von Zinkblechablagerungen möglich, die ein ständiges Herablaufen von Regenwasser an der Fassade verhindern könnten. Das Gericht sah die erbrachte Werkleistung als mangelhaft an. Dies sei der Fall, weil das Gebäude schon nach kurzer Zeit ein unschönes äußeres Erscheinungsbild aufgewiesen habe und obendrein alle zwei Jahre ein unüblicher Reinigungsaufwand anfalle. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 7. Juli 2010, Az. 7 U 76/09.

Falscher Boden

Treffen sich Kunde und Handwerker vor Beginn der Arbeiten in einem Restaurant und vereinbaren, dass der Handwerker im gehobenen Modegeschäft des Kunden den gleichen Boden verlegen soll wie im Restaurant, so ist ein anderer Boden nicht vertragsgemäß. Zwar handelte es sich auch hier um einen optischen Mangel. Es kam dem Kunden jedoch entscheidend darauf an, genau diesen Fußboden zu bekommen, den er für repräsentative Zwecke nutzen wollte. Farbabweichungen musste er nicht hinnehmen. Es lag damit ein wesentlicher Mangel vor. Das Recht der Nachbesserung hatte der Handwerker hier nicht – denn er hatte bereits geäußert, dass er nichts mehr machen könne. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied: Der Handwerksbetrieb hatte hier keinen Anspruch auf den vereinbarten Werklohn. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. April 2011, Az. 10 U 116/10. D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH

Quelle: Malerblatt 03/2016

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