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Steuerberater

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Steuerberater

Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrags ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht.

Die Bestimmung der Steuerberatergebührenverordnung (§ 12 Absatz 4) findet keine Anwendung. Diese Bestimmung ist nur auf den Tatbestand der Pauschalgebühr zugeschnitten und findet auf eine Pauschalvergütung keine Anwendung.

Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: IX ZR 147/12.
jlp
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