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Bindung an Angebot für Wärmedämm-Verbundsystem

Betrieb & Markt
Bindung an Angebot für Wärmedämm-Verbundsystem

In einem Angebot für ein Wärmedämm-Verbundsystem hieß es: „ Fassadenfläche nach Werkvorschrift ausführen“. Dabei wurde der Name des Herstellers genannt. Das ließ aus der Sicht des Auftraggebers nur das Verständnis zu, dass Giebel- und Fassadenflächen nach den genannten Werkvorschriften ausgeführt werden sollten, dass die Herstellervorgaben Inhalt der Werkleistung waren, es sich mithin nicht um eine reine Produktbeschreibung ohne vertragliche Bindung handelte, zumal im Angebot ausdrücklich auch die von dem Hersteller vorgegebene Dämmungsschicht von 6 cm aufgeführt war.

Zwar führt nicht jede Beschreibung einer Werkleistung oder bestimmte Produktangabe in einem Angebot zu einer entsprechenden vertraglichen Erfüllungsbindung, stellt ohne weiteres auch nicht die Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft dar. Wenn es aber dem Auftraggeber gerade auf die Verwendung eines bestimmten Produkts ankommt, liegt in der Produktangabe im Angebot eine zugesicherte Eigenschaft. Dabei ist unter einer Zusicherung das vertraglich vom Auftragnehmer gegebene, vom Auftraggeber angenommene Versprechen zu verstehen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten. Anders als im Kaufvertrag ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer zusätzlich zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht wird. Wenn der Auftragnehmer mit der Formulierung im Angebot auf eine sonst erforderliche umfangreiche Leistungsbeschreibung verzichtete, übernahm er trotzdem die Gewähr für das Vorhandensein der verlangten Eigenschaft.
Trotzdem hatte der Unternehmer die Arbeiten nicht entsprechend dem Angebot ausgeführt. Es war zu haarfeinen Rissen gekommen. Ob weitere Folgeschäden auftreten würden, war offen, was für den Auftraggeber ein Unsicherheitsproblem darstellte. Dem Auftraggeber kann aber nicht mit dem Argument, dass das Werk funktionstauglich sei, zugemutet werden, auf die bewährte und gesicherte Technik nach dem Herstellervorgaben zu verzichten. Es genügt nicht, dass eine angeblich gleichwertige Technik genauso gut sein soll. Der Auftraggeber muss sich das Risiko der Fehlbeurteilung der technischen Qualität nicht gefallen lassen. Einer angeblichen funktionellen Gleichwertigkeit war entgegenzuhalten, dass die Gleichwertigkeit über die relevanten Zeiträume nicht gesichert war. Ohnehin hatte der Auftragnehmer gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen, was für sich einen Mangel der Werkleistung darstellte, selbst wenn das Werk als solches funktionstauglich gewesen wäre. Eine Werkleistung, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, trägt eben das Risiko eines Schadens in sich. Dabei reicht es für die Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit aus, dass eine Verarbeitung entgegen den Herstellervorgaben den Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik begründet. Auch die Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs der Werkleistung begründet bereits einen Mangel des Werks. Ein Verstoß gegen die Verarbeitungsvorschriften des Herstellers führt mit Blick auf das vertraglich nicht übernommene Gebrauchsrisiko des Auftraggebers selbst dann zu einem Mangel, wenn das Werk ansonsten technisch nicht zu beanstanden ist.
Diese Auffassung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Urteil vom 12.8.2004 – 7 U 23/99 – vertreten. Dr. Franz Otto
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