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Steuerliche Förderung für die energetische Modernisierung

Förderung
Energetische Modernisierung

Energetische Modernisierung
Foto: Alex – stock.adobe.com
Der Verband für Dämmsysteme, Putz und Mörtel (VDPM) erleichtert Besitzern von Wohneigentum in Abstimmung mit den Finanzbehörden die Möglichkeit, energetische Modernisierungsmaßnahmen steuerlich absetzen zu können.

Seit dem 1. Januar 2020 können Besitzer von selbst genutztem Wohneigentum – Haus oder Eigentumswohnung – die Kosten einer energetischen Modernisierung ihrer Immobilie teilweise von der Steuer abziehen. Abziehbar sind 20 Prozent der Kosten verteilt auf drei Jahre. Die Randbedingungen wurden vom Gesetzgeber bewusst „einfach“ gestaltet. So muss die Maßnahme weder vor Beginn „angemeldet“, noch muss ein externer Gutachter oder Energieberater eingeschaltet werden. Dennoch gibt es natürlich Vorgaben, die einzuhalten sind, um die steuerliche Förderung in Anspruch nehmen zu können.

Eigentümer, die Näheres zu der Förderung wissen wollen, wenden sich in der Regel an ihren Steuerberater. Um einen ersten Überblick über die einzuhaltenden Kriterien zu gewinnen, kann im Beratungsgespräch auf eine neue Broschüre des Verbandes für Dämmsysteme, Putz und Mörtel e.V. (VDPM) verwiesen werden, die sich speziell an Eigentümer wendet. Dort sind neben den formalen auch die bautechnischen Anforderungen zusammengestellt. Das bloße Einhalten der ohnehin geltenden gesetzlichen Bestimmungen reicht nämlich nicht. Gefördert werden nur Maßnahmen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen durchaus sinnvoll und auch wirtschaftlich. Die moderaten Mehrkosten werden nach Auskunft des VDPM durch die Förderung und die Energieeinsparung kompensiert. Dort, wo es Gründe gibt, von den bautechnischen Anforderungen abzuweichen, ist auch dies möglich. Das alles ist in der Broschüre des VDPM kompakt und verständlich zusammengefasst. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ergänzend dazu folgendes Kriterium benannt:

Gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35c Absatz 1 Sätze 1 bis 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV) erfüllt sind.

Für diese Bescheinigung hat das BMF ein Muster veröffentlicht. Der VDPM hat daraus ein ausfüllbares Dokument gemacht und stellt dieses allen Interessierten zur Verfügung.

Die VDPM-Broschüre „Steuern sparen“ ist ebenso wie das Muster der Erklärung des Fachunternehmens als PDF abrufbar.

Weitere Informationen:
www.vdpm.info

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