Gemäß § 2 II Ziffer 3 SBG III ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) darauf hinzuweisen, dass sich dieser unverzüglich arbeitssuchend zu melden hat. Bei dieser gesetzlichen Regelung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Bestimmung, die dem Arbeitnehmer nach ihrem Schutzzweck keine zivilrechtlichen Ansprüche einräumen soll. Versäumt daher der Arbeitgeber diese Hinweispflichten, so kann der Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber keinen Schadenersatz verlangen. Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 63/05. jlp
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