Auch für arbeitsrechtliche Kündigungen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes angesprochen werden, gelten die Grundsätze, dass die Kündigung des Arbeitgebers nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. D.h., auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben sind nicht völlig schutzlos. Macht so der gekündigte Arbeitnehmer im Kleinbetrieb geltend, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung das gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer Acht gelassen habe, so muss sich aus seinem Vortrag zumindest ergeben, dass er mit den nicht gekündigten Arbeitnehmern auf den ersten Blick vergleichbar ist. An einer solchen Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 672/01. jlp
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