Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, Az.: 9 AZR 477/07. jlp
Teilen: