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Gebäude- und Objektplanung

Architektur- und Farbplanung Teil 3
Gebäude- und Objektplanung

Der Architekturbegriff und seine drei Prinzipien Stabilität, Nützlichkeit und AnmutIn wurden in den ersten beiden Teilen dieser Serie wurde geklärt sowie die Frage behandelt, was unter Städtebau verstanden wird und welchen Regeln eine Stadtentwicklung unterliegt.
Im Rahmen dieser Vorgaben beginnt die Planung für ein zu erstellendes Gebäude oder Objekt. In der Regel vertritt dabei der Architekt während des gesamten Bauprozesses den Bauherrn gegenüber den Behörden und den anderen ausführenden Gewerken. Er übernimmt die Projektsteuerung und koordiniert den gesamten Bauablauf. Die einzelnen Leistungen in der Bauplanung können dabei von nur einem Architekten geleistet werden, werden aber bei größeren Objekten häufig von verschiedenen beteiligten Mitarbeitern eines Architekturbüros durchgeführt. Zu den einzelnen Leistungsphasen gehören eine Vorplanung mit Grundlagenermittlung, die eigentliche Entwurfsplanung, der Baugenehmigungsprozess, die Ausführungsplanung in Zusammenarbeit mit den verschiedenen Fachplanern, die Tragwerksplanung und die Einhaltung des Brandschutzes.
Objektplanung
Der Architekt steigt in seine Objektplanung mithilfe des Bebauungsplanes ein. In diesem Plan sind alle Rechtsvorschriften seitens der Genehmigungsbehörden eingetragen und an diese Auflagen müssen sich Bauherr und Architekt halten. Aus den Gegebenheiten entwickelt der Architekt einen Vorentwurf zu dem von seinem Bauherrn gewünschten Objekt. Dieser Vorentwurf wird in der Regel im Maßstab M 1:200 gefertigt und lässt Raumzuschnitte, funktionelle Zuordnungen und Proportionen in allen drei Dimensionen erkennen. Der Vorentwurf wird entweder als Direktauftrag an den Architekten durch den Bauherrn sprich Auftraggeber vergeben oder im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens ermittelt. Kleine Projekte werden häufig direkt an ein Architekturbüro vergeben, während Großprojekte heute als Wettbewerbsaufgaben landes-, bundes- oder europaweit ausgeschrieben werden. Mit der Aufgabenstellung eines Wettbewerbsverfahrens werden häufig eigens darauf spezialisierte Büros beauftragt.
Stehen die Grundlagen fest, kann mit der eigentlichen Entwurfsplanung begonnen werden. Diese Pläne dienen später dann auch als Baueingabepläne, die beim örtlichen Baurechtsamt zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Der Maßstab dieser Bauvorlagepläne ist der Maßstab M 1:100. Zu den Baugenehmigungsplänen gehören Grundrissdarstellungen, Schnitte durch das Gebäude und Ansichtspläne von allen Himmelsrichtungen aus sowie ein Lageplan im Maßstab M 1:500, der alle rechtlichen und messtechnisch relevanten Eintragungen zur Lage, zur Be- und Entwässerung, den Einstellplätzen und Informationen zu Grundflächen- und Geschossflächenzahlen enthält.
Werkplanung und Kalkulation
Die Ausführungsplanung beschäftigt sich über das Entwurfliche hinaus mit der technischen Umsetzbarkeit und Realisierbarkeit eines Objektes. Ausführungs- oder Werkpläne beinhalten bereits sehr genaue Maßangaben und werden im Maßstab M 1:50 gezeichnet. In diesen Plänen sind sehr viele Details beschrieben, wie z. B. die Anzahl, die Höhen und Auftrittbreiten einzelner Treppenstufen, Brüstungshöhen und Öffnungen von Fenstern und Türen und genaue Flächenangaben über die Zimmergrößen, Fußbodenaufbau und Raumhöhen. Die Fachingenieure für Heizung, Lüftung und Klima, Fenster- und Türenbauer, Aufzugsfirmen und auch der Baustatiker verwenden diese Planvorlagen für ihre eigenen Konstruktionsaufgaben.
Ausschreibung und Vergabe
Auch der Maler und Lackierer zieht aus diesen Werkplänen seine Massen heraus, um eine Kalkulation für seine Arbeiten zu erstellen. Nicht alle Detailprobleme lassen sich in diesen Ausführungsplänen erfassen, deswegen werden zu bestimmten Problemstellungen wie zu Dachanschlüssen, Fenster- und Türproblematiken, etwaigen komplizierten Treppenverläufen oder Treppenanschlüssen und Balkon- oder Terrassenaufbauten genaue Detailpläne vom Maßstab M 1:20 bis zum Maßstab M 1:1 gezeichnet. Bei komplizierten räumlichen Situationen werden auch dreidimensionale Computer-Simulationen oder Modelle gefertigt, um schwierige Sachverhalte in den Griff zu bekommen. Sind alle Planungen abgeschlossen, beginnt das Ausschreibungsverfahren. Dabei werden alle handwerklichen Positionen, die an einem Gebäude zu erbringen sind, genauestens aufgelistet und dann den Handwerkern zur Prüfung mit der Aufforderung zu einer Preiskalkulation vorgelegt. Bei der folgenden Submission vergleicht der Architekt die abgegebenen Angebote und vergibt – in Rücksprache mit dem Bauherrn – die Aufträge. Während Handwerker und Architekt in die Detailplanung einsteigen, liegen die Genehmigungspläne dem Baurechtsamt der Gemeinde vor, durchlaufen hier mehrere Prüfstationen und kommen zurück mit der Baufreigabe des Objektes. Während der anschließenden Durchführung des Bauvorhabens obliegt dem Architekten das Baumanagement, die permanente Kosten- und Terminkontrolle und somit die gesamte Bauleitung, Objekt- und Bauüberwachung.
Sind diese planerischen Abläufe geregelt, schließt sich die Gestaltung der neuen Architektur an. Sie wird teilweise von Gestaltungsvorschriften und Gestaltungssatzungen der Städte und Gemeinden geregelt. Diesem Thema widmet sich der nächste Teil dieser Serie.
 
Prof. Matthias Gröne, HS Esslingen
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