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Frage des Monats: Der Fogging-Effekt

Frage des Monats
Was versteht man unter dem Fogging-Effekt?

Was versteht man unter dem Fogging-Effekt?
Das plötzliche Schwarzwerden von Wohnungen wird als Fogging-Effekt bezeichnet.

dMit dem Begriff „Fogging-Effekt“ oder „Magic Dust“ wird das Phänomen der Schwarzverfärbung von Flächen oder Räumen in Gebäuden bezeichnet. Hierbei tritt vorzugsweise in der Heizperiode an Zimmerecken oder den Innenseiten von Außenwänden ein schwarzgrauer, ölig-schmieriger Belag auf. Dieser kann sich auch auf Möbel oder andere Gegenstände ablagern. Bei stark betroffenen Räumen zeigt sich ein Erscheinungsbild wie nach einem Schwelbrand.

Chemische Grundlage

Nach heutigen Erkenntnissen wird der Fogging-Effekt durch schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) verursacht. Diese Verbindungen sind sogenannte Weichmacher und können unter anderem in Fußbodenklebern, PVC-Bodenbelägen, Vinyltapeten, Möbeln, Laminat, aber auch in bestimmten Farben vorkommen. Durch Ausgasen gelangen die SVOC in die Raumluft und lagern sich an den Oberflächen der Innenräume als klebriger Film ab.
Diese Verbindungen können freigesetzt werden von PVC-Belägen, Teppichböden, Laminaten, Paneelen, elektrischen Geräten, Fußbodenwachs, Kerzen, Öllampen, Zigarettenrauch, Wandfarben, Möbeln oder Rußeintragung durch die Außenluft. Im Gegensatz zu den durch die Heizung aufgewirbelten Staubpartikeln, welche die bekannten grauen Fahnen über Heizkörper oder Lichtquellen abzeichnen, sind durch Fogging verursachte schwarze Färbungen schwer zu reinigen und zu überarbeiten.

Wann tritt der Fogging-Effekt auf?

Nach Renovierungsarbeiten, im Neubau, aber auch nach der Anschaffung neuer Möbel können sich gräuliche bis schwarze, rußähnliche, ölige Ablagerungen bilden. Der Fogging-Effekt tritt verstärkt über Heizkörpern, an Fensterrahmen, über Elektrokabeln sowie im Eckbereich von Wand und Decke auf. Am häufigsten werden Außenwände in Mitleidenschaft gezogen. Das Auftreten dieser Ablagerungen läßt sich in den meisten Fällen während der ersten Heizperiode nach Beendigung der Renovierungsarbeiten feststellen. Mit der zirkulierenden warmen Luft während der Heizperiode, die zusätzlich Feinstaub beinhaltet, bleiben diese Bestandteile an der Oberfläche kleben und führen zum beschriebenen Phänomen. Bevor die betroffenen Flächen renoviert werden, sollte nach Möglichkeit die Quelle der Ausgasung beseitigt werden. In der Regel gestaltet sich die Suche danach als sehr schwierig und wenig erfolgversprechend.
Aufgrund von Erfahrungen läßt sich allerdings sagen, dass der Ausgasungsprozess in der Regel nach etwa zwei Heizperioden abgeschlossen ist. Erst dann sollte mit Renovierungsarbeiten begonnen werden. Vor dem Anstrich sind jedoch sämtliche Ablagerungen mittels Schwamm und spülmittelhaltigem Wasser restlos zu entfernen. Bei der Auswahl der Farbe sollte darauf geachtet werden, daß die Beschichtung frei von foggingaktiven Substanzen ist (z. B. ELF-Farben, die keine Weichmacher enthalten).

Fazit

Zur Beseitigung der Ablagerungen sind oftmals intensive Nassreinigungen mit Zusätzen von Fettlösern erforderlich. Betroffene Tapeten müssen eventuell entfernt und erneuert werden. Bei gestrichenen Flächen ist eine Isolierung der Fläche gegen durchschlagende Stoffe einzuplanen. Bei einer erneuten Farbbeschichtung sollten deshalb lösemittel- und weichmacherfreie Farben, wie z. B. ZERO Wandmatt ES SLF, zum Einsatz kommen. Aber auch die Verwendung dieser als „frei von foggingaktiven Substanzen“ deklarierten Farben bietet keine absolute Sicherheit, dass die schwarze Ablagerung nicht wieder auftreten könnte.
Übrigens: „Fogging“-Ablagerungen sind zwar hässlich und ärgerlich, doch geht nach gegenwärtigem Kenntnisstand von ihnen keine unmittelbare Gesundheitsgefahr aus (siehe Ratgeber „Attacke des schwarzen Staubes“, UBA 08/2006). Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie über das Umweltbundesamt.

Gerichtsurteile zum Thema Fogging-Effekt

Schwarzverfärbungen an allen Wänden der Wohnung, wobei es sich um das Phänomen des „Fogging“ handelt, rechtfertigen als Mangel die Minderung des Mietzinses (hier: 40 Prozent der Brutto-Miete für den Wohnraum). Zwar geht der Fogging-Effekt nicht mit einer Gesundheitsgefährdung einher, ruft aber Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung aus und lässt eigene – unbegründete – Zweifel an mangelnder Hygiene entstehen. Dies alles rechtfertigt die in Ansatz gebrachte Mietminderung. Keine Rolle spielt dabei, dass die Ursache für das Phänomen Fogging unbekannt ist. Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf, Az.: 30 C 10487/08. jlp

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