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Hinweise für Schlussrechnungen nach BGB

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Hinweise für Schlussrechnungen nach BGB

Hinweise für Schlussrechnungen nach BGB
Nachdem die Anwendung der VOB als Allgemeine Geschäftsbedingung nur noch gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts empfohlen wird, hat die Bedeutung des BGB als Vertragsgrundlage im Handwerk zugenommen. Gleichwohl werden in der Praxis viele Bestimmungen der VOB auch in BGB-Verträge Eingang finden, weil vergleichbare Regelungen fehlen. Für Schlusszahlungen gibt es jedoch schon immer eigenständige gesetzliche Vorschriften. Voraussetzung für die Fälligkeit einer Schlusszahlung ist – anders als nach § 16 VOB/B – nur die Abnahme, jedoch nicht die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung, auch wenn dies bei Bauverträgen nach BGB üblich ist. Während nach § 16 VOB/B Verzug i.d.R. 30 Kalendertage nach Zugang der Schlussrechnung eintritt, kommen bei BGB-Verträgen in der Praxis unterschiedliche Regelungen zum Tragen. Ist bereits im Vertrag eine kalendermäßig bestimmte Frist vereinbart, tritt Verzug unmittelbar nach Ablauf dieser Frist ein. Dies ist aber selten der Fall, so dass für den Handwerker i.d.R. folgende Möglichkeiten bestehen:

  • 1. Er nennt in der Schlussrechnung einen kalendermäßig genau bestimmten Zeitpunkt. Verzug tritt nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist ein.
  • 2. Er schickt eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung (Mahnung) mit konkretem Datum. Hier tritt ebenfalls Verzug ein, wenn diese Frist verstrichen ist.
  • 3. Er unternimmt nichts. Dann tritt nach § 286 Abs. 4 BGB automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung Verzug ein. Einer Mahnung bedarf es hierzu nicht.
Allerdings muss bei Privatkunden in der Rechnung darauf hingewiesen werden, damit diese Regelung wirksam wird.
Natürlich werden BGB-Verträge auch zwischen Handwerkern und Unternehmen abgeschlossen, und sei es nur wegen der verlängerten Gewährleistungsfrist. Meist enthalten solche Verträge auch Regelungen zu den Zahlungsfristen. Dabei ist der Handwerker beim Vertragsabschluss häufig in der schwächeren Positionen und muss sich die Bedingungen „diktieren“ lassen. Um den Handwerker zu schützen, wurde 2014 das BGB entsprechend geändert und ergänzt. In AGBs sind seither Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen im Zweifel unwirksam, und selbst im Rahmen von Individualvereinbarungen bleiben Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nur gültig, wenn dies für den Auftragnehmer nicht „grob unbillig“ ist (§ 271a BGB).
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