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Abrechnungsvorschriften Putz- und Stuckarbeiten

Überarbeitete DIN 18 350
Abrechnungsvorschriften Putz- und Stuckarbeiten

Teil 3: Putz- und Stuckarbeiten (Stand 2005)

Eberhard Schilling Akademie für Betriebsmanagement und Meisterschule Stuttgart

Die neue ATV DIN 18 350 gilt für Putz, Stuck und Wärmedämmputz. Grundsätzlich wird bei der Abrechnung von Putz- und Stuckarbeiten nicht zwischen der Leistungsermittlung nach Zeichnung und der Leistungsermittlung nach Aufmaß unterschieden. Eine Differenzierung erfolgt jedoch zwischen Innenarbeiten und Arbeiten an Fassaden. Bei Fassaden sind die Maße der geputzten Flächen, also die Fertigmaße, zugrunde zu legen.
Bei Innenarbeiten gilt, wie bisher, die Unterscheidung zwischen Flächen ohne begrenzende Bauteile und Flächen mit begrenzenden Bauteilen. Die entsprechenden Formulierungen wurden aus der DIN 18 350, Ausgabe 2002, übernommen. Danach gelten bei Innenflächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu putzenden, zu dämmenden, zu bekleidenden bzw. mit Stuck zu versehenden Flächen (Abbildung 1).
Auf Innenflächen mit begrenzenden Bauteilen gelten die Maße der zu behandelnden Flächen bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen (Abbildung 2).
Als begrenzende Bauteile im Sinne der DIN 18 350 gelten insbesondere Rohwände, Rohdecken, Stützen, Unterzüge, tragende Holzbauteile und Stahlträger (Abbildung 3).
Öffnungen, Aussparungen, Nischen und Leibungen
Aussparungen, z.B. Öffnungen und Nischen in Decken und Wänden, werden, wie in der DIN 18 363, bis 2,5 m² Einzelgröße übermessen, größere entsprechend abgezogen. Als Öffnung gelten ausdrücklich auch raumhohe Durchgänge (Abschnitt 5.2.1). Unmittelbar zusammenhängende, verschiedenartige Aussparungen, z.B. Öffnung mit Nische, werden nach Abschnitt 5.1.8 getrennt gerechnet.
Nischen sind Vertiefungen in einer Wand, wobei die Tiefe kleiner ist als die Wandstärke. Nischen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² werden übermessen, größere sind abzuziehen. Rückflächen von bearbeiteten Nischen sind jedoch, unabhängig von ihrer Größe, nach Abschnitt 5.1.7 zusätzlich zu rechnen (Abbildung 4).
Leibungen dürfen, wie in den ATV DIN 18 340 und DIN 18 345, unabhängig von der Größe der Öffnung oder Nische, stets gesondert nach Längenmaß gerechnet werden. Für unterschiedliche Leibungstiefen können verschiedene Kategorien im Leistungsverzeichnis vorgesehen werden (Abbildungen 4/ 5).
Neue Vorschriften
Die Abrechnung nach Flächenmaß gilt für Flächen über 2,5 m². Einzelflächen bis zu einer Größe von 2,5 m², z.B. das Verputzen zugemauerter Türöffnungen, sollen getrennt nach Anzahl (Stück) abgerechnet werden. Dies gilt nicht für Kleinflächen, z.B. im WC, die im Zuge mit Flächen in anderen Räumen bearbeitet werden.
Im Abschnitt 0.5 „Abrechnungseinheiten“ wird nun in einigen Fällen zwischen Bauteilbreiten bis 100 cm und solchen über 100 cm unterschieden. So sollen beispielsweise Pfeiler, Lisenen, Stützen, Unterzüge, Abtreppungen, Ummantelungen und dergleichen bis zu einer Breite von 100 cm je Ansichtsfläche nach Längenmaß gerechnet werden, breitere sollen nach Flächenmaß gerechnet werden (Abbildung 6).
Unterbrechungen der Putzfläche, z.B. durch Fachwerkteile, Gesimse, Vorlagen, Stützen, Balken, Friese, Vertiefungen, werden, entgegen der bisherigen DIN 18 350, nun bis 30 cm Einzelbreite übermessen. So ist für umlaufende Gesimse nicht mehr die Fläche der Aussparung maßgebend (bisher Abzug bei > 2,5 m²), sondern allein die Bauteilbreite bzw. Bauteilhöhe.
Gehrungen, Kreuzungen, Verkröpfungen und Endungen von Stuckgesimsen werden nach Stück gesondert gerechnet.
Besondere Leistungen
In die ATV DIN 18 350 – Ausgabe 2005 – wurden zahlreiche neue, vergütungspflichtige Leistungen aufgenommen. Zu den wichtigsten neuen Besonderen Leistungen zählen insbesondere:
  • Schließen von Ankerlöchern für die Gerüstverankerung
  • Maßnahmen zum Schutz vor nachteiligen klimatischen Bedingungen, z.B. Einhausen, Beheizung, Gerüstnetz
  • Entfernen von bauseits vorhandenen Schutzfolien und dergleichen, z.B. an Fensterbänken, Leichmetallprofilen usw.
  • Vorbehandeln des Untergrundes, z.B. durch Abschlagen, Aufpicken, Aufrauen. Aufbringen von Grundierungen, Verfestigern, Haftbrücken und dergleichen
  • Beseitigen von Hindernissen im Putzgrund, z.B. Betongraten usw.
  • Ausbildung von Kanten ohne Profile
  • Mechanische Befestigung von Putzträgern, Putzträgerplatten und dergleichen
  • Ausbau und/oder Wiedereinbau von Bekleidungselementen und dergleichen, z.B. Gurtroller, Schalterabdeckungen für Leistungen anderer Unternehmer
  • Maßnahmen zum Verputzen von anbetonierten Dämmstoffplatten
  • Maßnahmen zum Ausgleich von größeren Unebenheiten des Untergrundes als nach DIN 18 202 zulässig
  • Maßnahmen zur Erfüllung erhöhter Anforderungen an die Ebenheit bzw. Maßhaltigkeit als nach DIN 18 202 als Mindestanforderung notwendig
  • Maßnahmen gegen Algen- und Pilzbefall
  • Oberputze mit einer Korngröße von weniger als 3 mm
  • Ausführen farbiger Oberputze und die Beschichtung von Putzen
  • Herstellen von Hilfskonstruktionen zur Befestigung von Markisen, Werbeträgern und dergleichen, z.B. Montagezylinder
Grundsätzlich gilt für alle Besonderen Leistungen: Sind keine entsprechenden Positionen im Leistungsverzeichnis (LV) vorgesehen bzw. ist die Leistung nicht bereits in anderen LV-Positionen enthalten, hat der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch gem. VOB/B § 2 Nr. 6 beim Auftraggeber vor der Ausführung dieser Besonderen Leistung anzukündigen. Wird das Leistungsverzeichnis vom Auftragnehmer erstellt, können alle Besonderen Leistungen als Teil des LV mit entsprechenden Positionsnummern versehen werden.
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