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Frage des Monats: Optische Unregelmäßigkeiten bei Malerarbeiten

Frage des Monats:
Optische Unregelmäßigkeiten bei Malerarbeiten

Optische Unregelmäßigkeiten bei Malerarbeiten
Rainer Hülsermann, Leiter Anwendungstechnik ZERO-LACK r.huelsermann@zero-lack.de
Es sind die „Kleinigkeiten“ im Baufortgang, die oft zu erheblichen Mängelstreitigkeiten der Beteiligten führen. Deshalb ist eine eindeutig definierte Qualitätsanforderung immer von Vorteil, um möglichen Ärger mit Auftraggebern zu umgehen. Wann sind optische Unregelmäßigkeiten bei Malerarbeiten ein Mangel und wann nicht?

An Gebäuden oder Flächen kommt es über die Mangelfreiheit der handwerklichen Leistung immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Auftraggeber und Handwerker. Was für den einen eine durchaus hinnehmbare Unregelmäßigkeit darstellt, ist für den anderen absolut nicht akzeptabel. Meist handelt es sich um optische Beeinträchtigungen am Bau oder um völlig unrealistische Anforderungen an eine handwerkliche Leistung. Um derartige Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, sollten Qualitätsanforderungen vorab klar definiert werden, wie etwa bei der Verspachtelung von Gipsplatten die Qualitätsstufen Q1 bis Q4.
Schwierig wird es immer dann, wenn solche Anforderungen fehlen. Dann greifen allgemein rechtliche Regelungen wie die VOB Teil B § 13, Mängelansprüche: „Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.“ Diese Beschaffenheit, die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann, wird vom Handwerker und Auftraggeber manchmal abweichend bewertet. Die Frage stellt sich dann, ob die Beeinträchtigung auffällig oder kaum erkennbar und ob das Erscheinungsbild sehr wichtig oder eher unbedeutend ist. Der Grad dieser optischen Beeinträchtigung ist professionell zu beurteilen und erfolgt aus betrachterüblichem Abstand und unter üblichen Beleuchtungsbedingungen. Wichtig: Fassaden werden nicht bei seitlich einfallendem Sonnenlicht (Streiflicht) begutachtet, da bei diesem Lichteinfallswinkel alle Oberflächen Unregelmäßigkeiten aufweisen! Und: Zu einem späteren Zeitpunkt sind solche Unregelmäßigkeiten nicht mehr als störend sichtbar. In der Baupraxis stellt man sich immer wieder die Frage, ob eine Bauleistung mangelbehaftet ist oder nicht.

Empfehlung
Ist eine Einigung der beteiligten Parteien nicht möglich, können die technischen Betriebsberatungen der Innungen weiterhelfen. Hilfreich ist der Leitfaden „Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten bei Gebäuden: Typische Erscheinungsbilder – Beurteilungskriterien – Grenzwerte“ von Prof. Rainer Oswald, Verlag Vieweg + Teubner.
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