Wer einen mikrobiellen Schaden beseitigen und sanieren darf, wird von den Vorgaben der Berufsgenossenschaft (DGUV 201–028) und vom Umweltbundesamt Berlin geregelt. Diese Regelung orientiert sich am erforderlichen Zeitaufwand, der benötigt wird, einen mikrobiellen Befall zu beseitigen sowie der Sporen-, Staubfreisetzung (Exposition) die bei dieser Tätigkeit entstehen kann.
Gemäß Umweltbundesamt (Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden) kann eine Schimmelsanierung bei oberflächigem Schimmelbefall bis zu einer Größe von 0,5 m² von den Betroffenen selbst beseitigt werden. Allerdings sollte der Betroffene keine allergischen Reaktionen aufweisen oder an Erkrankungen des Immunsystems leiden. Ein mikrobieller Befall 0,5 m² sollte von einer Fachfirma behoben werden. Ebenso ein Befall dessen Ursache vom Betroffenen nicht nachvollzogen oder behoben werden kann oder die Bausubstanz in tieferen Schichten betroffen ist.
Bei einer Schimmelsanierung handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit im Sinne der Biostoffverordnung bei der sensibilisierende und toxische Wirkungen der Biostoffe im Vordergrund stehen. Die TRBA 200 (Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe) fordert u. a. eine Fachkunde über die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung sowie bei hohen Schutzstufen auch die Fachkunde bei Beschäftigten und die Benennung einer fachkundigen Person.
Erwerb der Fachkunde für die Schimmelsanierung
Die erforderliche Fachkunde kann bei verschiedenen Verbänden und Institutionen in Form von Lehrgängen, Fortbildungskursen usw. erworben werden. Vom Bundesverband Schimmelpilzsanierung e.V. wurden diese Schulungen eingeführt und werden seit ca. vierzehn Jahren bundesweit angeboten. Diese Lehrgänge vermitteln die gemäß der Berufsgenossenschaft erforderlichen Fachkunde u. a. in den Grundlagen der Mikrobiologie, Bauphysik, Hygiene, Planung, Koordination und Kontrolle
des Sanierungserfolgs.
Teil 6: Planung und Vorbereitung der Schimmelsanierung
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