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Neue ATV Nebenleistungen DIN 18350, DIN 18340 und DIN 18345

Alles klar?
Überarbeitung der ATVs im Ergänzungsband (Teil 2)

Überarbeitung der ATVs im Ergänzungsband (Teil 2)
Eberhard Schilling, Akademie für Betriebsmanagement und Fachschule für Gestaltung, Stuttgart schilling@farbgestaltung.de
Für Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350), Trockenbauarbeiten (DIN 18340) und bei der Herstellung bzw. Bearbeitung von Wärmedämm-Verbundsystemen (DIN 18345) sind häufig Gerüste erforderlich. Für alle drei ATVs wurde nun der Nebenleistungsumfang hinsichtlich der Gerüststellung neu geregelt.
Als Nebenleistung gilt nicht mehr der Auf- und Abbau von Gerüsten bis zu einer Höhe von 2,00 m über Gelände oder Fußboden. Maßgebend ist nun die Höhe der bearbeiteten oder hergestellten Flächen. Sofern diese Flächen nicht höher als 3,50 m über der Standfläche des Gerüstes liegen, gilt die Gerüststellung als Nebenleistung. Als Standfläche gilt nach DIN 18451 die überbaute Fläche zwischen den Punkten, bei denen die Lasten der Gerüstkonstruktion in das Bauwerk oder den Baugrund eingeleitet werden. Außerdem wurde neu festgelegt, dass bei abgestuften oder geneigten Standflächen (z. B. über Treppen) Höhenunterschiede über 40 cm als Besondere Leistung zusätzlich abgerechnet werden.
Es ist davon auszugehen, dass diese Regelungen auch bei der fachtechnischen Überarbeitung der DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“ übernommen werden (VOB 2016).

ATV DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“

Der Geltungsbereich der neuen ATV DIN18340 wird explizit auf die Innendämmungen erweitert. Damit ist nun eindeutig geregelt, dass diese Arbeiten auch von der DIN 18340 erfasst werden. Grundlegende Änderungen hinsichtlich der Abrechnung wurden nicht vorgenommen. Allerdings wurde die Regelung, wonach Verkofferungen und Bekleidungen bis zu einer Abwicklung von 1,00 m nach Längenmaß zu rechnen sind, geändert und an die Regelung der DIN 18350 angeglichen. Nun sollen Schürzen, seitliche Bekleidungen, Friese, Verkofferungen, Pfeiler, Unterzüge u.a. bis zu einer Breite von 1,00 m je Ansichtsfläche im Längenmaß gerechnet werden.
Für das Herstellen von Aussparungen sind nun im Abschnitt 0.5 drei unterschiedliche Abrechnungseinheiten vorgesehen:
  • 1. Flächenmaß: Für Aussparungen mit einer Länge über 2 m und einer Breite von mehr als 0,50 m (z. B. für Türen).
  • 2. Längenmaß: Für Aussparungen mit einer Länge über 2 m und einer Breite bis 0,50 m (z. B. Öffnungen für Lüftungsauslässe, Kabelkanäle).
  • 3. Anzahl (Stück): Aussparungen mit einer Länge bis 2 m und einer Breite bis 0,50 m (z. B. für Stützen, Rohre, Schalter, Steckdosen und Kabel)

Zum dritten Teil der Reihe “alles klar?” gelangen Sie hier

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