Nicht vermeidbare Abfälle sind umweltverträglich zu verwerten, dabei sind stoffliche Verwertung und energetische Verwertung gleichermaßen zulässig. Vorrang hat immer im Einzelfall die besser umweltverträgliche Verwertungsart. Unter stofflicher Verwertung versteht man die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck bzw. für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Unter energetischer Verwertung versteht man Abfälle als Ersatzbrennstoff zu verwenden, dabei sind Mindestvoraussetzungen einzuhalten (z.B. Heizwert von mindestens 11.000 kJ/kg, Feuerungswirkungsgrad von 75 %).
Quelle: www.umweltschutz-bw.de