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Änderungen der EnEV 2014

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Änderungen der EnEV 2014

Voraussichtlich im Mai 2014 tritt die neue EnEV in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Bundesregierung verabschiedet neue Energieeinsparverordnung

Die Bundesregierung hat die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) am 16. Oktober endgültig verabschiedet. Die energetischen Standards für Neubauten sollen demnach ab 2016 in einem Schritt um 25 Prozent steigen. Zudem soll der Endenergiebedarf von Gebäuden im Energieausweis künftig nicht mehr nur über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich in Form von Energieeffizienzklassen dargestellt werden. Außerdem müssen alte Heizkessel auf Basis flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe künftig nach 30 Jahren Betriebszeit erneuert werden (nicht betroffen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel). Für Bestandsgebäude sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen.

 

Was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2009?

  1. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) an neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude um 25 Prozent ab 1.1.2016. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwa 20 Prozent besser ausgeführt werden.
  2. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen diese schon ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für bestimmte selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer.
  3. Für den Gebäudebestand sind darüber hinaus keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen.
  4. Neuskalierung des Bandtachos im Energieausweis für Wohngebäude bis 250 kWh/(m²a) und Stärkung der Modernisierungsempfehlungen. Der Bandtacho wird zusätzlich durch Energieeffizienzklassen von A+ bis H ergänzt.
  5. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  6. Energetische Kennwerte (Endenergie) müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden
  7. Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise (gilt für öffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche und entsprechende private Gebäude ab 500 m² Nutzfläche).
  8. Senkung des Primärenergiefaktors von Strom auf 1,8 ab 2016.
  9. Einführung von Stichprobenkontrollen für Energieausweise.
  10. Einführung eines Kontrollsystems für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.
Quelle: dena
Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de
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