Dies sind Standorte, an denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (sogenannte Altstandorte) und durch die eine schädliche Bodenveränderung oder sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden.(§2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz).
Quelle: www.umweltschutz-bw.de
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