Arbeitsstätten im Sinne der Verordnung sind
- Arbeitsräume in Gebäuden einschließlich Ausbildungsstätten,
- Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, ausgenommen Freiflächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und außerhalb seiner bebauten Fläche liegen,
- Baustellen, Verkaufsstände im Freien im Zusammenhang mit Ladengeschäften, Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen auf Binnengewässern.
Zu der Arbeitsstätte gehören auch die Nebeneinrichtungen, z. B. Verkehrswege, Lager-, Maschinen- und Nebenräume sowie Pausen- und Sanitärräume.
Quelle: www.umweltschutz-bw.de
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