Liegt ein Betriebsgelände in zwei Bundesländern, so kann es auch in beiden Ländern zu IHK-Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden. Das Argument des Unternehmers, dass das Betriebsgelände nach außen als eine Betriebsstätte in Erscheinung tritt und nur zufällig geteilt werde, ließ das Gericht nicht gelten. Die Pflicht zur Entrichtung dieser IHK-Beiträge knüpft u.a. an das Vorhandensein einer Betriebsstätte im Kammerbezirk an. Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, Az.: 5 K 751/14.KO. jlp
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