Verordnung nach §6, §23 und 24 des Kreislaufwirtschaftund
Abfallgesetztes. Verpflichtet Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme
und stofflichen Verwertung von Transportverpackungen, Umverpackungen
und Verkaufsverpackungen. Hersteller und Vertreiber können sich von
diesen Pflichten freistellen lassen, wenn Sie einen Dritten mit den
Pflichten beauftragen. Für Verkaufsverpackungen wurde aufgrund dieser
Möglichkeit die DSD gegründet. Für Transportverpackungen gibt es
mehrere Systeme wie Interseroh, VfW, GEBR und andere. Die
Verpackungsverordnung schreibt ferner eine Pfandpflicht für
Getränkeeinwegverpackungen, Verpackungen von Wasch- und
Reinigungsmitteln sowie von Dispersionsfarben vor. Von der Novelle der
Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 erfasst sind auch die
mit
schadstoffhaltigen Füllgütern wie Fixierer, Entwickler,
Walzenwaschmittel u. ä. befüllten oder behafteten Verpackungen [Quelle
BVDM Umweltlexikon]. Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen von 1998. Den Gesetzestext finden Sie hier..
.
Quelle: www.umweltschutz-bw.de