Der Eigentümer eines Grundstücks muss grundsätzlich nicht dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 Zentimeter in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Den Grundstückseigentümer trifft keine Duldungspflicht. Die Wärmedämmplatten stellen auch kein untergeordnetes Bauteil dar. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az.: 6 U 121/09.
jlp
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